Im Bürgerbüro ihrer Gemeinde werden für Sie Lebensbescheinigung für andere Behörden oder steuerliche Lebensbescheinigungen ausgestellt.
Voraussetzungen für steuerliche Lebensbescheinigungen:
Der Antragsteller muss mit dem Kind im ersten Grade verwandt sein.
- Das Kind muss mit Hauptwohnsitz in Castrop-Rauxel gemeldet sein.
Eine steuerliche Lebensbescheinigung darf nicht ausgestellt werden, wenn:
für das Kind eine Auskunftssperre wegen
- besonderer schutzwürdiger Belange (Gefahr für Leib und Leben, § 34 Meldegsetz NW) oder
- zur Sicherung personenstandsrechtlicher Schutzbestimmungen(z. B. Adoptionen, § 61 Personenstandsgesetz, § 1758 BGB)
gespeichert ist.
Dem Antragsteller ist in diesem Falle er Hinweis zu geben, dass er sich an sein zuständiges Finanzamt wenden soll. (Abschnitt 10 Abs. 6 Merkblatt für die Gemeinden).
Konsequenzen bei Ausstellen der steuerlichen Lebensbescheinigung:
- Ist das Kind auf einer von Castrop-Rauxel ausgestellten Lohnsteuerkarte mit dem Kinderfreibetragsfaktor 1,0 berücksichtigt worden, ist diese Steuerkarte von Amts wegen zu ändern (§ 39 Abs. 4 Sätze 3 u. 4 EStG).
- liegt eine Mitteilung des Finanzamtes vor, dass das Kind von dort mit Kinderfreibetragsfaktor 1,0 aufgetragen wurde, ist das Finanzamt über dieAusstellung der steuerlichen Lebensbescheinigung zu unterrichten (Abschnitt 10 Abs. 6 Merkblatt für die Gemeinden).
Kontakt
E-Mail: buergerbuero@castrop-rauxel.de
Telefon: 02305 / 106 - 2333
Fax: 02305 / 106 - 2378
| Montag | 08:00-16:00 Uhr | ||
|---|---|---|---|
| Dienstag | 08:00-16:00 Uhr | ||
| Mittwoch | 08:00-12:00 Uhr | ||
| Donnerstag | 08:00-17:00 Uhr | ||
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