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Namensführung in der Ehe nach deutschem Recht

Die Ehepartner können durch Erklärung einen gemeinsamen Namen (= sog. „Ehename") bestimmen. Dies kann entweder der Geburtsname oder der derzeit geführte Familienname des Mannes oder der Frau sein. Es besteht auch die Möglichkeit, dass derjenige, dessen Geburtsname nicht zum Ehenamen bestimmt wurde, durch Erklärung einen Doppelnamen erwerben kann. Dabei können Sie wählen, ob Sie Ihren Geburtsnamen oder den zur Zeit geführten Familiennamen voranstellen oder anfügen möchten (Gebühr: 23,- EUR).
Die Möglichkeit, dass beide Ehepartner einen Doppelnamen führen, gibt es nicht!
Wird kein gemeinsamer Ehename bestimmt, so führen Sie Ihren zur Zeit der Eheschließung geführten Namen auch nach der Eheschließung weiter.
So ist es auch durchaus denkbar, dass Sie in einer neuen Ehe weiterhin Ihren Geburtsnamen oder den Namen aus einer Vorehe führen.

 

Namensführung in der Ehe, wenn ein Partner eine andere Staatsangehörigkeit hat

Grundsätzlich unterliegt der Name einer Person dem Recht des Staates, dem die Person angehört (Art. 10 EGBGB).

Zum ausländischen Namensrecht steht dem Standesamt umfangreiche Literatur zur Verfügung.
Da es aber auch hier verschiedene Wahlmöglichkeiten gibt (z.B. zum deutschen Namensrecht), werden Sie im Rahmen der Anmeldung der Eheschließung hierüber umfassend beim Standesamt beraten.

 

Namensführung bei Eheschließung im Ausland 

Nicht immer wird die Namensführung, die bei einer Eheschließung im Ausland in der Heiratsurkunde vermerkt ist, hier in Deutschland anerkannt.
Evtl. müssen Sie hier beim Standesamt eine gesonderte abgeben.
Um dies zu klären, setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung.

 

 


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