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Unterhaltsvorschussleistungen

Wenn Sie Ihr Kind allein erziehen, geschieht dies meist unter erschwerten Bedingungen. Diese Situation verschärft sich noch, wenn Ihr Kind den angemessenen Unterhalt nicht regelmäßig oder nicht in ausreichender Höhe von dem anderen Elternteil erhält.

 

In diesen Fällen müssen Sie nicht nur den Unterhaltsanspruch Ihres Kindes verfolgen, sondern auch im Rahmen Ihrer eigenen Leistungsfähigkeit gegebenenfalls für den ausfallenden Unterhalt aufkommen. Diese besondere Lebenssituation soll mit der Unterhaltsleistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz erleichtert werden.

 

Ein gerichtliches Unterhaltsurteil wird vom Jugendamt für die Beantragung eines Unterhaltsvorschusses nicht vorausgesetzt. Ist der andere Elternteil ganz oder teilweise leistungsfähig, aber nicht zahlungswillig, wird er in Höhe des gezahlten Unterhaltsvorschusses in Anspruch genommen.

 

Wer erhält Unterhaltsvorschuss?
Nach dem Unterhaltsvorschussgesetz erhält ein Kind eine Unterhaltsleistung, wenn es

Für ausländische Kinder werden Unterhaltsvorschussleistungen unter Beachtung der o.g. Voraussetzungen gezahlt, wenn

Keine Unterhaltsvorschussleistungen erhält derjenige Elternteil, der verheiratet ist und nicht dauernd getrennt lebt oder der unverheiratet mit dem anderen Elternteil zusammen lebt.

 

Wie hoch ist der Unterhaltsvorschuss?
Der Unterhaltsvorschuss wird monatlich in Höhe des sich nach § 1612a des Bürgerlichen Gesetzbuches ergebenden monatlichen Mindestunterhalts gezahlt. Nach Abzug des Erstkindergeldes ergeben sich ab 01.01.2010 folgende Unterhaltsvorschussbeträge:

Von diesen Beträgen werden Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils oder Waisenbezüge, die ein Kind nach dem Tode des anderen Elternteils oder nach dem Tod des Stiefelternteils erhält, abgezogen. Nicht abgezogen werden sonstige Einkommen des Kindes und das Einkommen des Elternteils, bei dem das Kind lebt.

 

Wie lange wird Unterhaltsvorschuss gezahlt?
Der Unterhaltsvorschuss wird insgesamt längstens für 72 Monate gezahlt. Die Zahlung endet spätestens, wenn das Kind das 12. Lebensjahr vollendet, das gilt auch dann, wenn die Unterhaltsleistung noch nicht für volle 72 Monate gezahlt worden ist.

Die Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz müssen schriftlich beantragt werden. Wir erstellen gemeinsam mit Ihnen den Antrag und sind Ihnen auch bei weiteren Fragen gerne behilflich.


Um den Antrag schnellstmöglich bearbeiten zu können, bitten wir Sie, folgende Unterlagen mitzubringen:


Kontakt

Bereich Betreuung und Unterhaltsansprüche

Unterhaltsvorschusskasse
Rathaus

Europaplatz 1

44575 Castrop-Rauxel

 

Fanz-Josef Raspel

Tel. (02305) 106-2565

E-Mail franz-josef.raspel@castrop-rauxel.de

 

Öffnungszeiten

Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag von 8.3o bis 12.oo Uhr