Geschäftsbedingungen der Volkshochschule
- Abschluss des Reisevertrages
- Bezahlung
- Leistungen
- Leistungs- und Preisänderungen
- Teilnehmerzahl
- Rücktritt
- Reiserücktrittsversicherung
- Gewährleistung
- Haftungsbeschränkungen
- Mitwirkungspflicht
- Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung
- Pass- und Visabestimmungen
- Allgemeines
- Hinweise
- Gebühren
1. Abschluss des Reisevertrages
Mit der Anmeldung bietet der Kursteilnehmer der Volkshochschule (VHS) Castrop-Rauxel den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Die Anmeldung durch jeden Kursteilnehmer muss auf jeden Fall schriftlich erfolgen. Eine Anmeldung auf andere Art und Weise ist nicht möglich.
Wird eine Reise für eine andere Person oder für Minderjährige abgeschlossen, so bedarf es darüber hinaus einer schriftlichen Vollmacht dieser Person bzw. der Erziehungsberechtigten.
Der Vertrag kommt mit der Annahme der Anmeldung durch die VHS zustande.
Der Kursteilnehmer erhält nach Vertragsabschluß eine schriftliche Reisebestätigung.
2. Bezahlung
Bei Abschluss des Vertrages ist eine Anzahlung in Höhe von 10 % des Reisepreises, höchstens jedoch 250 EUR von jedem Kursteilnehmer zu leisten.
Die Restzahlung ist spätestens 30 Tage vor Reiseantritt ohne nochmalige Aufforderung zu leisten.
Bei kurzfristigen Anmeldungen ist der volle Reisepreis spätestens 7 Tage vor Antritt der Reise zu zahlen. Entscheidend hierbei ist die Feststellung des Zahlungseingangs.
Bei Anmeldungen mit Einzugsermächtigung wird der Betrag innerhalb einer Woche nach Vertragsabschluß, der Betrag für die Restzahlung innerhalb von 3 Wochen vor Reiseantritt vom angegebenen Konto des Kursteilnehmers abgebucht.
Wurde die vereinbarte Anzahlung oder die Restzahlung auch nach Inverzugsetzung nicht vollständig bezahlt, ist die VHS berechtigt, den Reisevertrag aufzulösen und gegebenenfalls Schadenersatz in Höhe der Stornogebühren zu fordern.
3. Leistungen
Für den Umfang der vertraglichen Leistungen sind die Leistungsbeschreibungen in den VHS-Prospekten sowie die hierauf sich beziehenden Angaben in der Reisebestätigung verbindlich. Nebenabreden, die den Umfang der vertraglichen Leistungen verändern, bedürfen einer zusätzlichen schriftlichen Bestätigung.
Die VHS haftet nicht für Druckfehler in den Prospekten.
4. Leistungs- und Preisänderungen
a) Leistungsänderungen
Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragschluss notwendig werden und die von der VHS nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen und Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.
Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen nicht mit Mängeln behaftet sind.
Die VHS ist verpflichtet, den Kursteilnehmer von eventuellen Leistungsänderungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Der Kursteilnehmer hat das Recht, innerhalb einer Frist von 10 Tagen nach Kenntnisnahme von der Änderung kostenlos vom Vertrag zurückzutreten. Dies ist jedoch nur dann der Fall, wenn die Veränderungen nicht lediglich geringfügig sind.
Ein Kündigungsrecht des Kursteilnehmers bleibt von dieser Regelung unberührt.
b) Preisänderungen
Die VHS ist berechtigt den Reisepreis zu erhöhen, wenn sich bestimmte Preisbestandteile aufgrund von Umständen erhöhen oder neu entstehen. Dies ist aber nur möglich, wenn die Preiserhöhung für die VHS unvorhersehbar war und die Umstände, welche zur Preiserhöhung geführt haben, von der VHS nicht zu vertreten sind.
Folgende Preisbestandteile sind von dieser Regelung betroffen: Devisen-Wechselkurse für die betreffende Reise, Beförderungstarife und Preise (insbesondere wegen Ölpreisverteuerung), behördliche Gebühren, Steuern oder sonstige behördliche Abgaben einschließlich Hafen-, Flughafen- und Sicherheitsgebühren.
Die Preiserhöhung ist aber nur dann zulässig, wenn zwischen Reisebestätigung und vertraglich vorgesehenem Antritt der Reise mehr als 4 Monate liegen.
Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises wird die VHS den Kursteilnehmer bis spätestens 21 Tage vor Reiseantritt darüber in Kenntnis setzen.
Preiserhöhungen nach diesem Zeitpunkt sind unzulässig und berechtigen den Kunden, ohne Zahlung eines Entgelts vom Vertrag zurückzutreten. Das Gleiche gilt auch in dem Fall, wenn die Preiserhöhung bei über 5% des Reisepreises liegt. Der Kursteilnehmer hat in beiden Fällen keinen Anspruch auf Teilnahme an einer gleichwertigen Reise.
5. Teilnehmerzahl
a) Mindestteilnehmerzahl
Für alle von der VHS durchgeführten Reisen gilt eine Mindestkursteilnehmerzahl. Diese ist für die jeweilige Studienreise aus der Reisebestätigung zu entnehmen und muss mindestens zwei Wochen vor Reisebeginn erreicht sein.
b) Beschränkung der Teilnehmerzahl
Die VHS kann die Teilnehmerzahl bei einer Reise auch begrenzen. Dabei werden die Anmeldungen in der Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt.
6. Rücktritt
a) Durch die VHS
Ohne Einhaltung einer Frist
Gebührenerstattungen erfolgen nach der Gebührenordnung, z.B. beim Ausfall von Kursen o.ä.. Die Erstattung erfolgt in jedem Fall unbar.
Teilnahmebescheinigungen
Auf Wunsch können nach regelmäßigem Besuch Teilnahmebescheinigungen ausgestellt werden; diese sind gebührenpflichtig.
Unter Einhaltung einer Zwei-Wochenfrist
Die VHS hat das Recht, die Reise bis zu zwei Wochen vor Reiseantritt abzusagen, wenn die vorgeschriebene Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird. Bereits getätigte Leistungen des Kursteilnehmers werden diesem erstattet.
b) Durch den Kursteilnehmer
Der Kursteilnehmer ist berechtigt jederzeit vom Reisevertrag zurückzutreten. Es wird geraten, den Rücktritt gegenüber der VHS schriftlich zu erklären. Maßgeblich für den Rücktrittszeitpunkt ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei der VHS.
Im Falle des Rücktritts, bzw. tritt der Teilnehmer die Reise aus anderen Gründen nicht an (z.B. Verspätung der Anreise), kann die VHS von diesem angemessenen Ersatz für ihre Aufwendungen und für bereits getroffene Reisevorkehrungen verlangen.
Bei Berechnung des Ersatzes sind ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen zu berücksichtigen.
Die Höhe der Stornogebühren berechnen sich nach dem Reisepreis.
Stornogebühren (allgemein)
Bis zu 30 Tage vor Reisebeginn 4 %
Ab dem 29.-22. Tag 8 %
Ab dem 21.-15. Tag 25 %
Ab dem 14.-7. Tag 40 %
Ab dem 6. Tage 50 %
Ersatzperson
Die Reise kann auch von einer vom Kursteilnehmer benannten Ersatzperson angetreten werden. Dies ist jedoch nur bis zu 10 Tage vor Reiseantritt möglich. Die VHS ist berechtigt, von der Ersatzperson 25 EUR als Verwaltungsgebühr zu verlangen.
Außerdem kann die VHS der Teilnahme der Ersatzperson widersprechen, wenn diese den besonderen Reiseanforderungen nicht genügt und deren Teilnahme gesetzlichen Vorschriften oder behördlichen Anordnungen entgegenstehen.
Für den Reisepreis und die durch den Wechsel in der Person des Kursteilnehmers entstehenden Mehrkosten haften der ursprüngliche und der neue Kursteilnehmer als Gesamtschuldner.
Bei Stornierungen müssen bereits ausgehändigte Reiseunterlagen usw. vom Kursteilnehmer zurückgegeben werden. Kommt der Kursteilnehmer dem nicht nach wird ihm der volle Reisepreis berechnet.
Nicht in Anspruch genommene Leistungen
Nimmt der Kursteilnehmer einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen Gründen nicht in Anspruch, so wird sich die VHS bei den Leistungsträgern um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich dabei um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder der Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegen stehen.
c) Aufgrund Höherer Gewalt
Wird die Reise infolge höherer Gewalt (z.B. Krieg, Naturkatastrophen, Reaktorunfall, Epidemien usw.) erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so steht es sowohl dem Kursteilnehmer als auch der VHS frei, den Reisevertrag zu kündigen.
Wird die Reise vor Antritt derselben gekündigt, so erhält der Kursteilnehmer seine bereits erbrachten Leistungen auf den Reisepreis erstattet.
Die VHS ist jedoch berechtigt, für bereits von ihr erbrachte oder die zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine nach § 471 BGB zu bemessende Entschädigung zu verlangen.
Eventuelle Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Vertragsparteien je zur Hälfte zu tragen.
Die übrigen Mehrkosten trägt der Kursteilnehmer.
7. Reiserücktrittsversicherung
Der Reisepreis beinhaltet nicht den Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung. Es wird jedoch jedem Kursteilnehmer empfohlen eine solche abzuschließen.
Ebenso wird den Kursteilnehmern geraten, sich über weitere Zusatzversicherungen (Reisegepäckversicherung, zusätzliche Krankenversicherung, Reiseunfallversicherung) beraten zu lassen.
8. Gewährleistung
a) Abhilfe
In dem Fall, dass Reiseleistungen nicht vertragsgemäß erbracht werden, hat der Kursteilnehmer das Recht Abhilfe zu verlangen.
Diese kann von der VHS in der Weise geschaffen werden, dass eine gleichwertige Ersatzleistung erbracht wird. Das setzt voraus, dass diese Art der Abhilfe dem Kursteilnehmer zumutbar ist und der Reisemangel nicht vorsätzlich herbeigeführt wurde bzw. die Abhilfe keine unzulässige Vertragsänderung darstellt.
Die VHS ist berechtigt die Abhilfe zu verweigern, wenn diese einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.
b) Minderung des Reisepreises
Nach Abschluss der Reise kann der Kursteilnehmer für die Dauer einer nicht vertragsmäßigen Erbringung der Reise eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises (Minderung) verlangen. Das setzt jedoch voraus, dass der Kursteilnehmer die Mangelanzeige vor Ort (z.B. bei der Reiseleitung) nicht schuldhaft unterlassen hat.
c) Kündigung des Vertrages
Wird die Reise aufgrund eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet die VHS nicht innerhalb einer angemessenen Zeit Abhilfe, ist der Kursteilnehmer berechtigt den Reisevertrag im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zu kündigen. Im eigenen Interesse und aus Beweissicherungsgründen sollte die Kündigung schriftlich erklärt werden.
Eine Kündigung des Vertrages kommt ebenfalls in Betracht, wenn dem Kursteilnehmer die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem, der VHS erkennbarem Grund nicht zuzumuten ist.
Die Einhaltung einer Frist für die Vornahme einer Abhilfe ist dann nicht erforderlich, wenn die Abhilfe unmöglich ist, von der VHS verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Kursteilnehmers gerechtfertigt wird.
Der Kursteilnehmer ist aber verpflichtet, der VHS den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenden Teil des Reisepreises zu entgelten, wenn diese Leistungen für den Kursteilnehmer von Interesse waren.
d) Schadenersatz
Sofern die VHS einen Umstand zu vertreten hat, der zu einem Mangel der Reise führt, kann der Kursteilnehmer Schadenersatz verlangen.
9. Haftungsbeschränkungen
- Die vertragliche Haftung der VHS für Nichtkörperschäden ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden für den einzelnen Kursteilnehmer weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird.
- Das gleiche gilt, soweit die VHS für den Schaden allein wegen eines Verschulden eines Leistungsträger verantwortlich ist.
- Die VHS haftet nicht für Leistungsstörugen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Theaterbesuche, Ausstellungen) und als solche ausdrücklich in der Reisebeschreibung gekennzeichnet werden. Dies ist auch der Fall, wenn an diesen Sonderveranstaltungen die Reiseleitung teilnimmt.
- Wird im Rahmen einer Reise oder zusätzlich zu dieser eine Beförderung im Linienverkehr erbracht und dem Kursteilnehmer ein entsprechender Beförderungsnachweis ausgestellt, so handelt es sich dabei um eine Fremdleistung, worauf die VHS in ihrer Reiseschreibung und -bestätigung ausdrücklich hinweist. Die VHS haftet nicht für die Erbringung der Beförderungsleistung selbst. Die Haftung richtet sich dann nach den Beförderungsbedingungen dieses Unternehmens, welches dem Kursteilnehmer auf Wunsch zugänglich gemacht wird.
- Die VHS haftet nicht für Leistungsstörungen bei Fremdleistungen, wenn diese als solche gekennzeichnet werden.
Für den Verlust bzw. die Beschädigung von Gepäck oder Wertgegenständen übernimmt die VHS ebenfalls keine Haftung.
10. Mitwirkungspflicht
Der Kursteilnehmer ist verpflichtet, Leistungsstörungen unverzüglich der örtlichen Reiseleitung mitzuteilen. Diese ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, soweit dies möglich ist.
Zeigt der Kursteilnehmer schuldhaft einen Mangel nicht an, so tritt kein Anspruch auf Minderung ein.
Überdies ist der Kursteilnehmer verpflichtet, bei auftretenden Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten.
11. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung
Ansprüche des Kursteilnehmers verjähren in sechs Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte.
Die Verjährung ist gehemmt, wenn die VHS die vom Kursteilnehmer geltend gemachten Ansprüche schriftlich zurückweist.
Ansprüche auf Schadenersatz wegen Körperverletzung oder Tötung des Kursteilnehmers verjähren drei Jahre nach Beendigung der Reise.
Bei Ansprüchen wegen nicht vertragsmäßiger Erbringung der Reise muss der Kursteilnehmer diese innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber der VHS geltend machen.
Ist die Frist abgelaufen, kann der Kursteilnehmer diese Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an deren Einhaltung verhindert worden ist.
12. Pass- und Visabestimmungen
Im Falle von Auslandsreisen ist jeder Kursteilnehmer dafür verantwortlich, dass er die notwendigen Reisepapiere (Personalausweis oder Reisepass, Visa, Gesundheitsnachweise, Impfpässe oder ähnliches) mit sich führt.
Insbesondere müssen Kursteilnehmer, die Ausländer oder Inhaber eines ausländischen Passes sind, darauf achten, dass sie in den meisten Fällen neben dem Pass auch ein von ihrem zuständigen Konsulat ausgestelltes Visum benötigen.
Die VHS haftet nicht dafür, dass benötigte Reiseunterlagen nicht rechtzeitig vor Reiseantritt vorliegen.
Sollte dem Kursteilnehmer aufgrund fehlender Reiseunterlagen eine Teilnahme an der Reise nicht möglich sein, ist die VHS berechtigt, den Kursteilnehmer mit entsprechenden Rücktrittsgebühren zu belasten.
13. Allgemeines
Gerichtsstand ist Castrop-Rauxel.
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge.
Hinweise Geschäftsbedingungen
Jahresprogramm 2007/2008 (September 2007 bis Juni 2008)
Teilnehmerberatung
Die Mitarbeiter der VHS beraten Interessenten über das Weiterbildungsangebot der VHS. Die Beratung stellt sicher, dass Teilnehmer die Veranstaltungen wählen, die ihren Vorkenntnissen und Erwartungen entsprechen.
Teilnahmeberechtigung
An den Veranstaltungen der VHS kann jeder teilnehmen, der das 16. Lebensjahr vollendet hat. Bei bestimmten Veranstaltungen kann die Teilnahme von besonderen Voraussetzungen abhängig gemacht werden.
Mindestteilnehmerzahl / Durchführung
Ihr Kurs kann erst durchgeführt werden, sobald 12 Teilnehmer angemeldet sind. Je eher Sie sich anmelden, desto eher haben Sie die Gewissheit, dass Ihr Kurs auch zustande kommt.
Auch bei gebührenfreien Kursen ist eine vorherige schriftliche Anmeldung erforderlich. Am ersten Kursabend müssen auch mindestens 12 Teilnehmer anwesend sein.
Bei allen geförderten Kursen müssen im Kursverlauf mindestens 10 Teilnehmer am Kurs teilnehmen. Liegen für Ihren Kurs vor dem ersten Kurstag keine 12 Anmeldungen vor, kann der Kurs nicht starten.
Die VHS kann den Kursstart verschieben, um weitere Teilnehmer zu gewinnen oder wird Ihnen anbieten, den Kurs zu einem kostendeckenden Staffelpreis (Entgelt) durchzuführen. Ermäßigungen nach der Gebührenordnung können dann nicht gewährt werden.
Gebühren / Entgelte
Die Gebühren sind im Arbeitsplan für jeden Kurs angegeben und müssen mit der Anmeldung entrichtet werden. Sie wurden nach der gültigen Gebührenordnung errechnet. Arbeitslosen, Sozialhilfeempfängern, Insassen der Justizvollzugsanstalt und Wehr- und Ersatzdienstleistenden kann auf Antrag die Gebühr erlassen werden. Schichtarbeiter zahlen nur die halbe Kursgebühr bei hälftiger Teilnahme.
Auszubildende, Schüler und Studenten erhalten auf persönlichen Antrag eine Ermäßigung um 50% auf Gebühren. Gebührenbefreiungen oder reduzierte Gebühren sind daher nur mit persönlicher Anmeldung in der VHS-Geschäftsstelle möglich.
Für einige Kurse erhebt die VHS Entgelte, für die Gebührenbefreiung oder Gebührenreduzierung nicht gewährt wird. Nebenkosten wie Arbeitsmaterial u.a. werden gesondert ausgewiesen und gehen zu Lasten der Teilnehmer.
Auf Gebühren, die erst an der Abendkasse, z.B. bei Einzelveranstaltungen vom Teilnehmer entrichtet werden, sind Ermäßigungen oder Befreiungen nicht möglich.
Gebührenzahlung per Bank
Überweisungen können auf das Konto 604 "Stadtkasse Castrop-Rauxel" bei der Sparkasse Vest Recklinghausen (BLZ 426 501 50 ) vorgenommen werden. Es ist unbedingt in Druckschrift zu vermerken: Volkshochschule, Kursnummer, Kursbezeichnung, Name und Anschrift des Teilnehmers/der Teilnehmerin.
Lastschrifteinzug
Bei gescheiterten Lastschrifteinzügen, die der Teilnehmer zu vertreten hat,
hat dieser auch die von den Kreditinstituten erhobene Kosten zu tragen.
Abmeldung / Gebührenerstattung
Abmeldungen müssen schriftlich im VHS Office eingereicht werden. Abmeldungen beim Kursleiter sind nicht möglich.
Bei Abmeldung bis eine Woche vor Kursbeginn bekommen Sie die volle Kursgebühr erstattet, bzw. die Kursgebühr wird erst gar nicht eingezogen.
Eine Abmeldung nach diesem Termin ist nur bis vor dem zweiten Kurstermin möglich. Dann werden 50 Prozent der Kursgebühr erhoben. Danach ist eine Abmeldung nicht mehr möglich und die volle Kursgebühr ist zu entrichten.
Umbuchungen sind nach Beratung mit dem pädagogischen Mitarbeiter kostenfrei möglich.
Die Nichtteilnahme entbindet ebenfalls nicht von der Zahlungspflicht.
Sollten Sie durch Krankheit oder unvorhersehbare berufliche Verpflichtungen an der weiteren Kursteilnahme verhindert sein, so kann die VHS Ihnen auf Antrag und gegen Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung einen Teilbetrag der Kursgebühr für den Besuch eines späteren Kurses gutschreiben. Eine Auszahlung ist ausgeschlossen.
Bei Kursabsage durch die VHS (Dozentenausfall, Unterschreiten der Mindestteilnehmerzahl, etc.) wird Ihnen die Kursgebühr auf das von Ihnen angegebene Konto erstattet. Im Falle einer Lastschrifterteilung wird die Kursgebühr erst gar nicht eingezogen.
Eine Barerstattung ist in keinem Falle möglich.
Diese Regelungen gelten gleichermaßen für gebühren- und entgeltpflichtige Kurse.
Haftung
Für Beschädigungen, Verluste, Verzögerungen oder sonstige Unregelmäßigkeiten übernimmt die Volkshochschule keine Haftung.
Unfallversicherung
Die Teilnehmer sind während der Veranstaltung unfallversichert.
FerienKurse finden während der Schulferien nicht statt. An gesetzlichen Feiertagen fallen die Kurse aus und werden nachgeholt
Gebührenordnung für die Volkshochschule
Textfassung (Aktueller Stand 10.07.02)
§ 1 Gebührenerhebung/Entgelterhebung
(1) Für die Teilnahme an Maßnahmen der Volkshochschule erhebt die Stadt Castrop-Rauxel Gebühren nach dieser Ordnung und dem nachfolgenden Gebührentarif.
1. Gebühren
1.1. Kursgebühr je Unterrichtsstunde 1,30 EUR - 2,10 EUR
1.2. Gebühr je Einzelveranstaltung 2,60 EUR - 10,20 EUR
1.3. Maßnahmen, die zum nachträglichen Erwerb von schulischen Bildungs-Abschlüssen führen
- Vorkurs 23,00 EUR
- Hauptschulabschluss 46,00 EUR
- Fachoberschulreife 82,00 EUR
- Fachhochschulreife 123,00 EUR
- Hochschulreife entfällt
- Prüfungsgebühr (Schulabschlüsse) 26,00 EUR
Die Kursgebühr entfällt bei Drittmittel oder mit Zusatzmitteln geförderten Kursen.
1.4. Gebühren für Sportkurse je Ustd. 1,30 EUR - 2,30 EUR
1.5. Kurse für Senioren 1,00 EUR - 2,10 EUR
2. Gebühren für Verwaltungsleistungen werden nach der Verwaltungsgebührenordnung in der jeweils gültigen Fassung erhoben.
(2) Über Gebührenfreiheit von Maßnahmen der Volkshochschule entscheidet der zuständige Ausschuss im Rahmen des Arbeitsprogramms. Bei Veranstaltungen aus aktuellem Anlass entscheidet der zuständige Bereichsleiter.
(3) Maßnahmen zur Alphabetisierung, sowie Kurse "Deutsch als Fremdsprache" sind gebührenfrei.
(5) Für besondere Maßnahmen (z. B. Seminare, besonders kostenaufwendige Kurse), wird ein privatrechtliches Entgelt erhoben, das die maßnahmebezogenen Kosten deckt.
(6) Anfallende Nebenkosten (Sachmittel, Mieten etc.) werden neben der Gebühr/dem Entgelt erhoben und sind im Lehrplan besonders ausgewiesen.
(7) Die §§ 2-5 dieser Gebührenordnung gelten nicht für die Erhebung des Entgeltes.
(8) Für Maßnahmen, die unter 12 Teilnehmern ohne Landesförderung durchgeführt werden, ist ein kostenorientiertes Entgelt zu erheben.
§ 2 Gebührenschuld
(1) Die Gebührenschuld für alle Maßnahmen entsteht und wird fällig mit der Anmeldung zur Teilnahme an Maßnahmen.
(2) Die Gebühr für jede Maßnahme ist auf volle Euro aufzurunden.
§ 3 Gebührenschuldner
Gebührenschuldner ist, wer sich zur Teilnahme an einer Maßnahme anmeldet oder durch einen anderen anmelden lässt.
§ 4 Persönliche Gebührenbefreiung/Gebührenreduzierung
(1) Arbeitslosen, Sozialhilfeempfängern, Insassen der Justizvollzugsanstalt und Wehr- und Ersatzdienstleistenden können auf Antrag die Gebühren erlassen werden. Schüler, Auszubildende und Studenten zahlen auf Antrag die Hälfte der Gebühr.
(2) Schichtarbeiter/innen zahlen die Gebühr nur für die Veranstaltungstage, an denen sie aufgrund ihres Schichtrhytmus teilnehmen können.
4.6. Bürger der Stadt Castrop-Rauxel können bei Maßnahmen gemäß § 1, Ziffer 5 in besonderen persönlichen Lagen eine angemessene Entgeltbefreiung beantragen. Der Antrag wird durch den Bereichsleiter der VHS im Rahmen der zur Verfügung stehenden Sondermittel beschieden. Ein Rechtsanspruch besteht nicht.
4.7. Gebühren, die an der Abendkasse entrichtet werden, sind nicht reduzierbar.
§ 5 Gebührenerstattung
Die Teilnehmergebühren werden erstattet,
- wenn Maßnahmen von der Volkshochschule nicht durchgeführt bzw. im Arbeitsabschnitt aufgelöst werden (Gebührenerstattung nach der Anzahl der nicht durchgeführten Unterrichtsstunden; Gebühren unter 5,00 EUR werden nicht erstattet)
- wenn der Teilnehmer an einer Maßnahme am ersten Kurstag feststellt, dass der Kursus für ihn nicht geeignet ist.
- bei Kursabbrüchen in systematischen Lernkursen bis zum 3. Veranstaltungstag mit mindestens 20 geplanten Unterrichtsstunden, wird die Gebühr in voller Höhe erstattet.
§ 6 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2002 in Kraft.

