Der Grundsteuerhebesatz steigt von 825 auf 870 Prozent. Diese Maßnahme ist erforderlich, um die im Rahmen der Grundsteuerreform angestrebte Aufkommensneutralität sicherzustellen und die kommunale Handlungsfähigkeit zu erhalten.

Der Hebesatz der Grundsteuer B ist seit dem Jahr 2016 unverändert und beträgt bis heute 825 Prozent. Auch für das erste Jahr nach der Grundsteuerreform 2025 hat der Rat diesen Wert beibehalten. Damit lag Castrop-Rauxel sogar leicht unter der Empfehlung des Landes NRW, das für eine aufkommensneutrale Umsetzung einen Hebesatz von 826 Prozent ermittelt hatte.

Im Laufe des Jahres 2025 kam es in vielen Fällen zu nachträglichen Korrekturen der neu festgesetzten Grundsteuermessbeträge durch die Finanzämter. Diese Anpassungen führten in der großen Mehrzahl der Fälle zu niedrigeren Messbeträgen – und damit automatisch zu geringeren Grundsteuerzahlungen. „Aus diesen Entwicklungen resultiert bis zum Jahresende 2025 ein Minderertrag von rund 850.000 Euro“, erklärt Stefan Brenk, Bereichsleiter Finanzen der Stadt. „Angesichts der ohnehin sehr angespannten Haushaltslage kann die Stadt diesen Rückgang nicht dauerhaft ausgleichen.“

Der Stadtrat hat dementsprechend in seiner Sitzung am 11. Dezember beschlossen, den Hebesatz um 45 Prozentpunkte zu erhöhen. „Diese Anpassung dient ausschließlich dem Zweck, die durch die Reform vorgesehene Gesamtaufkommensneutralität wiederherzustellen“, betont Brenk ausdrücklich. „Es geht nicht darum, zusätzliche Einnahmen zu erzielen.“

Angesichts eines prognostizierten Haushaltsdefizits von rund 46 Millionen Euro im Jahr 2026 ist die Stadt auf stabile Einnahmen angewiesen, um ihre Aufgaben im Interesse der Allgemeinheit zuverlässig erfüllen zu können.

Der Hebesatz für die Grundsteuer A (Betriebe der Land- und Forstwirtschaft) soll weiterhin bei 600 Prozent liegen.

Die Stadt hatte im Zuge der Reform 2025 bewusst auf die Einführung differenzierter Hebesätze – also unterschiedlicher Sätze für Wohn- und Nichtwohngrundstücke – verzichtet. Vor allem rechtliche Risiken und wirtschaftliche Unsicherheiten sprachen dagegen. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat nun diese Rechtsauffassung bestätigt und entschieden, dass differenzierte Hebesätze gegen den Grundsatz der Steuergerechtigkeit verstoßen. 

Voraussichtlich wird sich auch das Bundesverfassungsgericht noch einmal mit der Grundsteuerreform befassen. Zwar hat der Bundesfinanzhof als höchstes deutsches Finanzgericht das der Grundsteuerreform zugrundeliegende „Bundesmodell“, das auch in Nordrhein-Westfalen zur Anwendung kommt, jüngst für verfassungsgemäß erklärt, doch hatten die Klägerinnen und Kläger bereits im Vorfeld angekündigt, im Falle einer Klageabweisung Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht einzulegen. 

Die Stadt Castrop-Rauxel wird die weiteren Entwicklungen genau verfolgen und die Auswirkungen der Reform regelmäßig überprüfen.

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