Auch für die Stadtverwaltung ist klar: wenn möglich, soll die Minigolfanlage bleiben! Weder möchte die Stadt die Minigolfanlage schließen, noch möchte sie dem Betreiber der Anlage Steine in den Weg legen oder die Anlage gar übernehmen.
Doch woran hapert es denn dann nun? Zum einen liegt es am entgegengesetzten Verständnis von Zuständigkeiten. Dazu muss man verstehen, dass sich die Minigolfanlage auf einer sogenannten Pachtfläche befindet, deren Eigentümerin die Stadt Castrop-Rauxel ist. Der jetzige Betreiber hat den vorigen Pächter - ohne die Stadt einzubeziehen - ausgelöst und die Pacht übernommen.
Die auf der Fläche befindlichen Minigolfbahnen und das bestehende Gebäude waren bereits von einem vorigen Betreiber gebaut worden und wurden von diesem dem neuen Pächter verkauft. Die Stadt Castrop-Rauxel war und ist zu keinem Zeitpunkt Eigentümerin dieser Bauten.
Sie ist also nicht, wie häufig behauptet, die Vermieterin des Gebäudes und der Anlage, sondern lediglich die Verpächterin der Fläche. Somit ist sie zum Beispiel auch keinesfalls zuständig für die Strom- und Wasserversorgung des Gebäudes. Darum hat sich der Betreiber, wie jeder andere Privathaushalt oder Betrieb auch, selbstständig zu sorgen.
Was braucht es?
Damit der neue Besitzer der Minigolfanlage den Betrieb rechtssicher und legal aufnehmen darf, bedarf es zudem einen genehmigten Bauantrag. Das ist keine Schikane, sondern Standard und Pflicht für jeden Betrieb. Damit ein solcher Bauantrag genehmigt werden kann, müssen bestimmte gesetzliche Vorgaben erfüllt sein, die für alle Gewerbebetreibenden gleich gelten.
Niemand wird dabei bevorzugt oder benachteiligt. Ziel sollte für den Betreiber der Minigolfanlage also sein, dass die Anlage in einen Zustand gebracht wird, in dem ein Bauantrag genehmigt werden kann. Doch auch hier kommt es zu Problemen.
Wo ist das Problem?
Die ursprünglich auf dem Gelände errichteten 18 Bahnen genießen Bestandsschutz, das heißt, sie sind nicht genehmigungspflichtig und müssen nicht, wie befürchtet, abgerissen werden.
Allerdings hat der neue Pächter zusätzliche Bahnen gebaut. Da sich die Anlage in einem ausgewiesenen Waldgebiet befindet, ist das leider schon grundsätzlich nicht zulässig gewesen und hätte, wenn überhaupt, wegen der großen baulichen Veränderungen auch Teil eines Bauantrags sein müssen.
Dass ein solcher Antrag notwendig gewesen wäre, sollte jedem Menschen, der einen Betrieb führen möchte, klar sein. Tatsächlich hat der Betreiber aber gebaut, ohne vorher einen Bauantrag einzureichen. Zudem hat er dabei Materialien verwendet, die in einem Waldgebiet aus Umweltschutzgründen nichts zu suchen haben und hat betonierte Steinfundamente bzw. Stützmauern im Bereich der Bahnen über das Wurzelwerk der Bäume gebaut, die diese schädigen können. Damit ein Bauantrag genehmigt werden kann, müssen diese zusätzlichen Bahnen zurückgebaut werden.
Auch das neben den Bahnen befindliche Gebäude würde in seiner ursprünglichen Form, wie es den Unterlagen der Stadtverwaltung entspricht, Bestandsschutz genießen. Aber auch hier wurden bauliche Veränderungen vorgenommen. Es liegt in der Verantwortung des neuen Pächters, vor dem Kauf der Anlage zu prüfen, ob die Bahnen und das Gebäude vollständig genehmigt sind.
Da er die Stadtverwaltung vor seinem Kauf zudem zu keinem Zeitpunkt informiert oder gefragt hat, konnte diese ihn dabei auch nicht im Vorfeld unterstützen. Zum Zeitpunkt der Besichtigung der Fläche nach dessen Verkauf wurde jedoch offenkundig, dass an das Gebäude nachträgliche Anbauten errichtet wurden. Wer diese wann gebaut hat, ist für die Genehmigungsfähigkeit des jetzt einzureichenden Bauantrages aber unerheblich. Teile davon müssen zurückgebaut werden, damit die Stadt die Anlage genehmigen kann.
Letztlich war für den Betreiber vor allem der Schankbetrieb entscheidend. Eine Konzession kann aber erst nach Erteilung einer Baugenehmigung und die Umsetzung des darin definierten baulichen Zustands erfolgen. Es reicht nicht aus, dass ein früherer Besitzer eine Schanklizenz besessen hat, da diese immer betreibergebunden ist. Ein neuer Betreiber muss demnach einen neuen Antrag stellen, der aber hier eben wiederum an den genehmigten Bauantrag geknüpft ist. Auch das ist Standard und gesetzlich geregelt.
Was tut die Stadt?
Der Betreiber der Anlage wurde in vielen Gesprächen und von allen beteiligten Bereichen der Stadtverwaltung ausführlich darüber in Kenntnis gesetzt, welche Änderungen er durchführen und welche Standards er einhalten müsste, um einen Bauantrag genehmigen zu lassen. Auch der Bürgermeister hat in persönlichen Gesprächen seine Hilfe angeboten.
Dabei kam es aber immer wieder zu Missverständnissen und neuen, öffentlichen Schuldzuweisungen seitens des Betreibers, sodass die Stadtverwaltung vereinbart hat, die Kommunikation aus Gründen der Nachvollziehbarkeit nur noch schriftlich zu führen.
Das heißt jedoch nicht, dass der Betreiber auf sich allein gestellt ist. Die Mitarbeitenden der Verwaltung stehen ihm, seinem Architekten und seinem Rechtsbeistand bei Fragen weiterhin beratend zur Seite.
Die Stadt Castrop-Rauxel möchte die Minigolfanlage erhalten – nicht schließen, nicht übernehmen, nicht verhindern. Damit das gelingt, braucht es jedoch die Mitwirkung des Betreibers und die Einhaltung geltender Vorschriften – wie für jeden anderen auch.
Um größtmögliche Transparenz zu schaffen, wird die Stadt Castrop-Rauxel das letzte offizielle Schreiben vom 31.07.2025 an den Betreiber, in dem alle Anforderungen klar benannt sind, öffentlich machen:
Betrieb Ihrer Anlage – Anforderungen für eine Genehmigungsfähigkeit
Sehr geehrte/r Frau/Herr - -,
am 28.07.2025 haben sich alle beteiligten Kolleginnen und Kollegen in unserem Hause nochmals ausführlich mit Ihrem Anliegen befasst und die aktuelle Situation umfassend bewertet.
Im Folgenden möchte ich Ihnen die Ergebnisse dieser Besprechung sowie die nächsten notwendigen Schritte mitteilen:
Genehmigungsfähigkeit des Bauantrags
Der aktuell vorliegende Bauantrag kann in seiner derzeitigen Form leider nicht genehmigt werden. Um dennoch eine rechtssichere Grundlage für den weiteren Betrieb Ihrer Anlage zu schaffen, möchte ich Ihnen die Voraussetzungen aufzeigen, unter deren Einhaltung eine Genehmigung möglich wäre:
Minigolfbahnen
Die ursprünglich auf dem Gelände errichteten 18 Bahnen verfügen über Bestandsschutz und dürfen weiterhin betrieben werden. Alle darüber hinaus errichteten zusätzlichen Bahnen müssen zurückgebaut werden. Ich bitte Sie, diesen Rückbau bis spätestens Ende des Jahres 2025 umzusetzen.
Die von Ihnen betonierten Streifenfundamente bzw. Stützmauern im Bereich der Bahnen sind in dem Zusammenhang ebenfalls zu entfernen, da sie sich im Waldgebiet und über dem Wurzelwerk befinden.
Gebäude
Nach dem Rückbau der nicht genehmigten Bahnen wäre das bestehende Gebäude – inklusive der ursprünglich genehmigten nord-östlichen Terrassenfläche – grundsätzlich genehmigungsfähig. Voraussetzung hierfür ist jedoch ein statischer Nachweis über die Gesamtstandfestigkeit des Gebäudes.
Zusätzlich sind alle nachträglich errichteten Anbauten, wie das Lager sowie die neue Terrasse, zurückzubauen. Der Bauantrag müsste entsprechend angepasst und neu eingereicht werden. Dabei ist auch die Entwässerungssituation des Geländes zu berücksichtigen und ggfs. zu planen.
Gern stehen die Kolleginnen und Kollegen Ihrem Architekten bei Fragen beratend zur Seite.
Einbeziehung der unteren Naturschutzbehörde des Kreises Recklinghausen
Die untere Naturschutzbehörde, die bereits im Rahmen des bauordnungsrechtlichen Verfahrens beteiligt wurde, macht eine abschließende Zustimmung davon abhängig, dass sowohl die nicht genehmigten Bahnen als auch die Anbauten vollständig entfernt und der ursprüngliche Zustand wiederhergestellt werden.
Schankbetrieb
Für den angestrebten Schankbetrieb ist eine Beteiligung des Gesundheitsamts erforderlich. Eine Konzession durch die Stadt Castrop-Rauxel kann erst nach Erteilung einer Baugenehmigung sowie Umsetzung des darin definierten baulichen Zustands erfolgen. Die Genehmigung allein reicht also nicht aus – der genehmigte Zustand muss baulich vollständig realisiert sein.
Strom- und Wasserversorgung
Die derzeitige Stromversorgung Ihrer Anlage über das Hotel Goldschmieding wird voraussichtlich in etwa 11 Wochen enden, da dortige Umstrukturierungen erfolgen. Auch die Wasserversorgung soll künftig separat geregelt werden. Ich bitte Sie daher, selbstständig neue Versorgungsleitungen zu beantragen und die entsprechenden Kosten zu übernehmen. Die Kontaktdaten für die Beantragung der Stromleitung wurden Ihnen bereits durch das Hotel übermittelt.
Ausblick
Sobald die oben genannten Punkte erfüllt sind, ist grundsätzlich eine Genehmigung des Bauantrags und somit ein rechtmäßiger Betrieb der Minigolfanlage möglich.
Vorsorglich weise ich darauf hin, dass die gebührenrechtliche Einordnung des Geländes momentan durch den EUV geprüft wird und ggfs. neue Gebührenbescheide erlassen werden.
Bei Rückfragen oder zur Abstimmung der weiteren Schritte stehen Ihnen die zuständigen Kolleginnen und Kollegen im Bau- und Ordnungsamt jederzeit gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Rajko Kravanja