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Leistung Schöffenamt
Die Stadt Castrop-Rauxel sucht vor Beginn jeder Amtsperiode Personen für das Schöffenamt und das Jugendschöffenamt am Amtsgericht sowie das Schöffenamt am Landgericht Dortmund. Die nächste Amtsperiode beginnt 2029, das Bewerbungverfahren wird 2028 stattfinden.
Aufgaben:
Schöffinnen und Schöffen sind ehrenamtliche Richter*innen in der Strafgerichtsbarkeit, die, regelmäßig ohne über eine juristische Ausbildung zu verfügen, während der Hauptverhandlung ein Richteramt in vollem Umfang und mit gleichem Stimmrecht wie ein/e Berufsrichter*in bekleidet. Gemeinsam mit den Berufsrichter*innen entscheiden Schöffinnen und Schöffen insbesondere über die Schuld und ggf. über die Strafe des Beklagten. Die Beteiligung von ehrenamtlichen Richter*innen in der Strafjustiz ist ein wichtiges Element des demokratischen Rechtsstaates. Sie soll das Vertrauen der Bürger*innen in die Strafjustiz stärken. Die Schöffinnen und Schöffen bilden somit ein Bindeglied zwischen dem Staat und den Bürger*innen und erfüllen dementsprechend eine verantwortungsvolle Aufgabe.
Genereller Ablauf des Wahlverfahrens:
Das Wahlverfahren ist zweistufig. Zunächst beginnt die Stadt Castrop-Rauxel mit der Suche nach geeigneten und motivierten Personen für die Vorschlagliste. Die Vorschlagliste für die Schöffen wird durch den Rat der Stadt Castrop-Rauxel beschlossen und dem Amtsgericht Castrop-Rauxel zur Prüfung zur Verfügung gestellt. Anschließend wird beim Landgericht Dortmund durch den Schöffenwahlausschuss die erforderliche Anzahl der Haupt- und Ersatzschöffen für die Amts- und Landgerichte ausgewählt. Die Benachrichtigung, ob ein Bewerber gewählt wurde, erfolgt durch die Gerichte im Herbst vor Beginn der Amtsperiode.
Voraussetzung:
Sie sollten
- zu Beginn der Amtsperiode mindestens 25 Jahre und maximal 69 Jahre alt sein,
- zur Zeit der Aufstellung in der Gemeinde wohnen,
- die deutsche Sprache beherrschen,
- aus gesundheitlichen Gründen für das Amt geeignet sein.
Ausschlusskriterien:
In die Vorschlagsliste sind gem. § 32 - 34 Gerichtsverfassungsgesetz nicht aufzunehmen:
- Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 6 Monaten verurteilt sind,
- Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann,
- Personen, die in Vermögensverfall geraten sind,
- Mitglieder der Bundes- oder einer Landesregierung
- Beamtinnen und Beamte, die jederzeit einstweilig in den Warte- oder Ruhestand versetzt werden können,
- Richterinnen und Richter, Beamtinnen und Beamte der Staatsanwaltschaft, Notarinnen und Notare, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte,
- gerichtliche Vollstreckungsbeamtinnen und -beamte, Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte, Bedienstete des Strafvollzuges sowie hauptamtliche Bewährungs- und Gerichtshelferinnen und -helfer,
- Religionsdienerinnen und -diener und Mitglieder solcher religiösen Vereinigungen, die satzungsgemäß zum gemeinsamen Leben verpflichtet sind.
Freistellung durch den Arbeitgeber:
Arbeitgeberinnen und Arbeitgeberinnen müssen die Arbeitnehmenden für ihre Schöffen-Tätigkeit grundsätzlich freistellen. Für Arbeitnehmende dürfen sich durch die Ausübung dieses Ehrenamtes keine Nachteile ergeben.
Die Schöffinnen und Schöffen erhalten keine Vergütung, sondern eine Aufwandsentschädigung, die sich beispielsweise nach Zeitaufwand, Verdienstausfall oder Fahrtkosten richtet.
Weitere Informationen: