Amtspflegschaft / Amtsvormundschaft
Bei Vormundschaften und Pflegschaften übt das Jugendamt durch Bestellung und im Auftrag des Vormundschaftsgerichtes die komplette elterliche Sorge (Amtsvormundschaft) oder Teile der elterlichen Sorge (Amtspflegschaft) anstelle der Eltern aus.
Dies geschieht, wenn Eltern das Sorgerecht wegen Krankheit nicht mehr ausüben können, wegen eines Gerichtsbeschlusses nicht mehr ausüben dürfen, etwa weil sie ihre Kinder vernachlässigt, missbraucht oder misshandelt haben, oder wenn Eltern nicht auffindbar sind (z.B. Flüchtlinge).
Für Kinder minderjähriger Mütter tritt aufgrund gesetzlicher Bestimmungen auch eine Amtsvormundschaft ein. Hier liegt das wesentliche Bestimmungsrecht jedoch bei der jungen Mutter. Sobald die Mutter volljährig ist, endet diese Amtsvormundschaft.
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„Dein Vormund vertritt dich“ des Deutschen Instituts für Jugendhilfe und Familienrecht (DIJuF) e.V.