Kommunaler Aktionsplan Inklusion
Das Thema „Inklusion“ ist eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe, sie basiert auf den Menschenrechten und impliziert eine Werthaltung.
Der Rat der Stadt Castrop-Rauxel hat in seiner Sitzung am 14. November 2013 die Verwaltung beauftragt, einen „Kommunalen Aktionsplan Inklusion“ zu erstellen. Dieser Aktionsplan soll alle inklusiven Lebensbereiche und Handlungsfelder zunächst wissenschaftlich untersuchen, um dann ein konkretes Handlungskonzept für Castrop-Rauxel zu entwickeln, und dabei auch die Umsetzung des 9. Schulrechtsänderungsgesetzes berücksichtigen.
In einem gemeinsamen Projekt der Technischen Universität Dortmund und der Stadtverwaltung Castrop-Rauxel wird nun die konkrete Umsetzung erfolgen.
Bei der großen Auftaktveranstaltung am 1. Oktober 2014 im DIEZE im Erinpark wurden nun zunächst vier Arbeitsgruppen gebildet. Mit Unterstützung der Universität Dortmund werden sie in den kommenden Monaten die einzelnen Handlungsfelder bearbeiten. Die Arbeitsgruppen sind mit Studierenden und wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der TU Dortmund, Vertreterinnen und Vertretern aus Politik, Vereinen, Verbänden, Fachinstitutionen und Verwaltung sowie interessierten Bürgerinnen und Bürgern besetzt.
Die Handlungsfelder im Überblick:
Schule, Bildung und lebenslanges Lernen
"Die Vertragsstaaten anerkennen das Recht von Menschen mit Behinderungen auf Bildung. Um dieses Recht ohne Diskriminierung zu verwirklichen, gewährleisten die Vertragsstaaten ein inklusives Bildungssystem auf allen Ebenen (...). Bei der Verwirklichung dieses Rechts stellen die Vertragsstaaten sicher, dass Menschen mit Behinderungen nicht aufgrund von Behinderung vom allgemeinen Schulsystem ausgeschlossen werden (...); Menschen mit Behinderung haben gleichberechtigt mit anderen in der Gemeinschaft, in der sie leben, Zugang zu einem inklusiven, hochwertigen und unentgeltlichen Unterricht an Grundschulen und weiterführenden Schulen."
Artikel 24 der UN-Behindertenrechtskonvention
Arbeitswelt und Mobilität
"Die Vertragsstaaten anerkennen das gleiche Recht von Menschen mit Behinderungen auf Arbeit; dies beinhaltet das Recht auf die Möglichkeit, den Lebensunterhalt durch Arbeit zu verdienen, die in einem offenen, integrativen und für Menschen mit Behinderung zugänglichen Arbeitsmarkt und Arbeitsumfeld frei gewählt oder angenommen wird."
Artikel 27 der UN-Behindertenrechtskonvention
Kultur und Freizeit
"Die Vertragsstaaten anerkennen das Recht von Menschen mit Behinderungen, gleichberechtigt mit anderen am kulturellen Leben teilzunehmen, und treffen alle geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Menschen mit Behinderungen (...) Zugang zu Orten kultureller Darbietungen oder Dienstleistungen, wie Theatern, Museen, Kinos, Bibliotheken und Tourismusdiensten, sowie, so weit wie möglich, zu Denkmälern und Stätten von nationaler kultureller Bedeutung haben."
Artikel 30 der UN-Behindertenrechtskonvention
Wohnen und Versorgung
"Die Vertragsstaaten anerkennen das gleiche Recht von Menschen mit Behinderungen, mit gleichen Wahlmöglichkeiten wie andere Menschen in der Gemeinschaft zu leben, ihren Aufenthaltsort zu wählen und zu entscheiden, wo und mit wem sie leben. Sie sind nicht verpflichtet, in besonderern Wohnformen zu leben."
Artikel 19 der UN-Behindertenrechtskonvention