Integrationsratswahlen am 13. September 2020
Der Integrationsrat ist die kommunale Vertretung aller Migrantinnen und Migranten. Idealerweise setzt er sich aus zwei Dritteln direkt gewählter Migrantenvertreter und einem Drittel entsandter Ratsmitglieder zusammen. Durch diese Zusammensetzung werden Integrationsrat und Kommunalpolitik eng miteinander verzahnt.
Aufgaben und Kompetenzen des Integrationsrates
Der Integrationsrat kann sich mit allen Angelegenheiten der Gemeinde befassen. Insbesondere beschäftigt er sich mit der Lösung der Probleme, die sich aus dem Zusammenleben von Menschen unterschiedlicher kultureller Herkunft ergeben.
- Er kann eine Anregung oder Stellungnahme dem Rat oder einem seiner Ausschüsse zur Behandlung vorlegen.
- Er hat das Recht, Anfragen an die Verwaltung zu stellen.
- Er soll zu Fragen, die ihm vom Rat, einem Ausschuss oder der Verwaltung vorgelegt werden, Stellung beziehen.
- Er kann seine eigene Öffentlichkeitsarbeit betreiben.
- Die Verwaltung leitet Vorlagen, die Integrationsmaßnahmen betreffen, vor der Behandlung im Rat/Ausschuss dem Integrationsrat zur Beratung weiter.
Die Arbeit des Integrationsrates
Der Integrationsrat setzt sich konkret für folgende Themen ein:
- bessere politische Beteiligung von Migrantinnen und Migranten; kommunales Wahlrecht für alle
- interkulturelle Öffnung der Verwaltungen, sozialen Dienste und Schulen
- Programme, die Jugendlichen helfen, einen erfolgreichen Einstieg ins Berufsleben zu finden
- Angebote zur Verbesserung der Gesundheits- und Wohnsituation von Migrantinnen und Migranten
- Förderung der Arbeit von Migrantenorganisationen
- integrationsfreundliche Umsetzung von Bundes- und Landesgesetzen in den Kommunen
- Antidiskriminierung und Gleichbehandlung aller Menschen in der Kommune
Die Wahl des Integrationsrates
Kandidieren für den Integrationsrat dürfen deutsche und nicht-deutsche Bürgerinnen und Bürger, die mindestens 18 Jahre alt sind, seit mindestens einem Jahr in Deutschland leben und seit drei Monaten in Castrop-Rauxel mit ihrem Hauptwohnsitz gemeldet sind. Zudem müssen sie im Sinne des Wahlgesetzes das passive Wahlrecht besitzen.
Jeder Wahlberechtigte kann mit seiner Stimme entweder einen Einzelbewerber oder eine Gruppe (Listenvorschläge) wählen.
Wahlberechtigt sind alle Migrantinnen und Migranten, die am Wahltag 16 Jahre alt sind, sich seit mindestens einem Jahr rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten und mindestens seit dem sechzehnten Tag vor der Wahl in Castrop-Rauxel ihre Hauptwohnung haben.
Wahlberechtigt sind auch Deutsche, die ihre deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung bekommen haben (müssen allerdings einen Antrag auf Eintrag ins Wählerverzeichnis stellen), Deutsche, die neben der deutschen auch eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzen, und Deutsche, die als Kinder ausländischer Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben. Ebenso dürfen EU-Bürgerinnen und -Bürger sowie Aussiedlerinnen und Aussiedler den Integrationsrat wählen.
Nicht wahlberechtigt sind Migrantinnen und Migranten, auf die das Aufenthaltsgesetz (§ 1 Abs. 2 Nrn. 2 und 3) keine Anwendung findet, oder die Asylbewerber sind.