Gewerbliche Bauanträge
Hier erfahren Sie, welche Vorbereitungen nötig sind, um einen Bauantrag für Bauvorhaben zu stellen, welchen Regeln ein Baugenehmigungsverfahren folgt und welche Bestimmungen die Bauordnung des Landes NRW vorgibt.
Bauvorhaben
Mit einem vollständigen und sachlich korrekten Bauantrag tragen Sie zu einer zügigen Bearbeitung Ihres Bauantrags bei. Unsere Ansprechpartner im Baugenehmigungsmanagement beraten Sie gerne in einem Informationsgespräch. Bitte vereinbaren Sie frühzeitig einen Termin. Ziehen Sie für das Informationsgespräch auch den für Ihr Bauvorhaben kompetenten Entwurfsverfasser bzw. Ihren Fachplaner hinzu.
Einen umfassenden Überblick über das Baugenehmigungsverfahren in Castrop-Rauxel erhalten Sie durch den Investorenleitfaden.
Einen umfassenden Überblick über das Baugenehmigungsverfahren in Castrop-Rauxel erhalten Sie durch den Investorenleitfaden.
Informationsgespräch
Im Vorgespräch klären wir in der Regel folgende Fragen:
- Welche Genehmigungen sind erforderlich?
- Welche Antragsunterlagen müssen eingereicht werden? Hier erfahren Sie auch, wie Sie zur Beschleunigung des Verfahrens beitragen können.
- Welche Fachgutachten und -konzepte sind ggf. erforderlich?
- Welche Behörden oder Träger öffentlicher Belange sind voraussichtlich zu beteiligen?
- Wie sieht der zeitliche Ablauf des Verfahrens aus?
- Bestehen Möglichkeiten der Verfahrensbeschleunigung durch Unterstützung der Behörden eventuell mit externen Beratern / Projektmanagern?
- Kann bei Verfahren nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz eine Verfahrensbeschleunigung durch Verfahrensaufteilung in bauaufsichtliche Genehmigung mit anschließender Nutzungserlaubnis auf Antrag nach § 16 BImSchG durchgeführt werden?
Erforderliche Unterlagen
Sie erleichtern uns das Informationsgespräch, wenn Sie uns die ausgefüllte Checkliste "Allgemeine Angaben zum Vorhaben" (pdf) zur Verfügung stellen.
Für den späteren Bauantrag benötigen Sie verschiedene Formulare, die Sie sich von dieser Seite herunterladen können.
Welche weiteren Unterlagen Sie im Einzelfall benötigen, teilen Ihnen unsere Ansprechpartner Baugenehmigungsmanagement telefonisch bzw. im Informationsgespräch mit.
Im Bauportal NRW finden Sie amtliche Formulare und Vordruckezur Bauordnung des Landes NRW.
Ermittlung der Planungsgrundlage
Wenn die allgemeinen Angaben und die Rahmenbedingungen des Vorhabens geklärt sind, ist im nächsten Schritt festzustellen, ob das vorhandene Grundstück den Erfordernissen des geplanten Vorhabens entspricht. Bei der Überprüfung handelt es sich im Wesentlichen um Fragen zur gesicherten Erschließung des Grundstücks, zu der Erfüllung der Anforderungen des Baugrundstücks hinsichtlich der neuen Investition, zur Infrastruktur, zu möglichen Einschränkungen der Nutzung des Grundstücks durch Versorgungsleitungen, und zu betrieblichen Immissionen.
Von wesentlicher Bedeutung für das gesamte Genehmigungsverfahren ist auch die bauplanungsrechtliche Situation. Erst wenn Klarheit über die derzeitigen und zukünftigen Bebauungsmöglichkeiten Ihres Grundstückes bestehen, lässt sich die Qualität und Sicherheit der geplanten Investition sowie auch die Entwicklungsmöglichkeit beurteilen. So lassen sich z.B. die Überschreitung einer im Bebauungsplan festgesetzten Baugrenze oder anderer Festsetzungen frühzeitig erkennen.
Ferner sind Fragen zu klären, ob Rechte Dritter die Bebaubarkeit des Grundstückes einschränken (z. B. Grundbucheintragungen und vertragliche Rechte Dritter). Auch öffentlich-rechtliche Verpflichtungserklärungen (Baulasten) können die Bebaubarkeit von Grundstücken einschränken. Baulasten werden im Baulastenverzeichnis der Baugenehmigungsbehörden geführt. Sollte in anderen Bereichen Konfliktpotential vorhanden sein, werden Sie zeitnah darauf hinweisen. Dies hat den Vorteil, Fehlentwicklungen im frühen Projektstadium zu erkennen und rechtzeitig Maßnahmen zu ergreifen, um diesen entgegen zu steuern. Werden derartige Konflikte erst im Baugenehmigungsverfahren festgestellt, ist dies in der Regel mit einer zeit- und kostenaufwendigen Umplanung verbunden. Regelmäßig resultieren daraus umfangreiche Umplanungs- und Abstimmungsprozesse während des Verfahrens, meist verbunden mit erheblichen Spannungen zwischen den Beteiligten.
Wenn Sie rechtsverbindlich geklärt haben wollen, ob ein Bauvorhaben grundsätzlich genehmigungsfähig ist, können Sie einen Vorbescheid beantragen. Eine solche Bauvoranfrage ermöglicht Ihnen, ohne Vorlage kompletter Bauunterlagen die grundsätzliche Bebaubarkeit eines Grundstücks zu klären. Der Vorbescheid gilt unabhängig von einer zwischenzeitlich veränderten Rechtslage zwei Jahre. Die Gültigkeit kann jeweils um ein Jahr verlängert werden. Checklisten:
Von wesentlicher Bedeutung für das gesamte Genehmigungsverfahren ist auch die bauplanungsrechtliche Situation. Erst wenn Klarheit über die derzeitigen und zukünftigen Bebauungsmöglichkeiten Ihres Grundstückes bestehen, lässt sich die Qualität und Sicherheit der geplanten Investition sowie auch die Entwicklungsmöglichkeit beurteilen. So lassen sich z.B. die Überschreitung einer im Bebauungsplan festgesetzten Baugrenze oder anderer Festsetzungen frühzeitig erkennen.
Ferner sind Fragen zu klären, ob Rechte Dritter die Bebaubarkeit des Grundstückes einschränken (z. B. Grundbucheintragungen und vertragliche Rechte Dritter). Auch öffentlich-rechtliche Verpflichtungserklärungen (Baulasten) können die Bebaubarkeit von Grundstücken einschränken. Baulasten werden im Baulastenverzeichnis der Baugenehmigungsbehörden geführt. Sollte in anderen Bereichen Konfliktpotential vorhanden sein, werden Sie zeitnah darauf hinweisen. Dies hat den Vorteil, Fehlentwicklungen im frühen Projektstadium zu erkennen und rechtzeitig Maßnahmen zu ergreifen, um diesen entgegen zu steuern. Werden derartige Konflikte erst im Baugenehmigungsverfahren festgestellt, ist dies in der Regel mit einer zeit- und kostenaufwendigen Umplanung verbunden. Regelmäßig resultieren daraus umfangreiche Umplanungs- und Abstimmungsprozesse während des Verfahrens, meist verbunden mit erheblichen Spannungen zwischen den Beteiligten.
Wenn Sie rechtsverbindlich geklärt haben wollen, ob ein Bauvorhaben grundsätzlich genehmigungsfähig ist, können Sie einen Vorbescheid beantragen. Eine solche Bauvoranfrage ermöglicht Ihnen, ohne Vorlage kompletter Bauunterlagen die grundsätzliche Bebaubarkeit eines Grundstücks zu klären. Der Vorbescheid gilt unabhängig von einer zwischenzeitlich veränderten Rechtslage zwei Jahre. Die Gültigkeit kann jeweils um ein Jahr verlängert werden. Checklisten:
Zuständigkeiten Im Genehmigungsverfahren
Die Wirtschaftsförderung fungiert im Genehmigungsverfahren für gewerbliche und industrielle Investitionsvorhaben als zentraler Ansprechpartner für Ihr Unternehmen. Eine wichtige Aufgabe der Wirtschaftsförderung im Bereich des Genehmigungsmanagements ist die Vermittlung von Kontakten zwischen Investor und Verwaltung. Alle auftretenden Fragestellungen und Probleme werden mit den zuständigen Fachbehörden und Trägern öffentlicher Belange so schnell wie möglich abgeklärt.
Zum Teil können jedoch Probleme nur im direkten Kontakt zwischen Investor und der zuständigen Fachbehörde gelöst werden (z. B. bei öffentlich-rechtlichen Vertragsverhandlungen, Unterschriften etc.). Dabei kommt der Information über die Zuständigkeiten und Aufgaben von Behörden, sonstigen Trägern öffentlicher Belange (TÖB) etc. eine wichtige Funktion bei der schnellen Abwicklung des Genehmigungsverfahrens zu. Checkliste:
Zum Teil können jedoch Probleme nur im direkten Kontakt zwischen Investor und der zuständigen Fachbehörde gelöst werden (z. B. bei öffentlich-rechtlichen Vertragsverhandlungen, Unterschriften etc.). Dabei kommt der Information über die Zuständigkeiten und Aufgaben von Behörden, sonstigen Trägern öffentlicher Belange (TÖB) etc. eine wichtige Funktion bei der schnellen Abwicklung des Genehmigungsverfahrens zu. Checkliste:
Genehmigungsunterlagen
Eine der Hauptursachen für die Verzögerung von Genehmigungs- oder Erlaubnisverfahren ist oft mangelhafte Qualität und/oder die Unvollständigkeit der Bauvorlagen.
Schon bei der Erstellung der Bauvorlagen ist es daher wichtig, die gesetzlichen Vorgaben, die Vorgaben der Behörden und/oder Fachdienststellen z.B. bezüglich notwendiger Kompensationsmaßnahmen bei gewünschter Inanspruchnahme von Erleichterungen nach § 50 Landesbauordnung NRW, der Fachdienststellen und der Fachplaner (hier: insbesondere des Fachplaners, der das Brandschutzkonzept aufstellt oder für den Schall- und Wärmeschutz heranzuziehen ist) in die Bauvorlagen einzuarbeiten.
§ 7 der Bauprüfverordnung schreibt zwingend die Übereinstimmungsbestätigung der Bauvorlagen mit der Fachplanung vor. Bei einer Zurückgabe der nicht vollständigen Bauvorlagen sind erhebliche Zeitverzögerungen vorprogrammiert. Mindestanforderungen über Anzahl, Umfang und Art der Antragsunterlagen sind in den Verwaltungsvorschriften der entsprechenden verfahrensrechtlichen Bestimmungen enthalten. Bei Vorhaben, die der bauaufsichtlichen Genehmigung unterliegen sowie bei behördlich zu erteilenden Bescheiden, bei denen die bauaufsichtliche Genehmigung mit eingeschlossen ist, gelten die Vorgaben gemäß der Verordnung über die bautechnischen Prüfungen (BauPrüfVO NRW).
Bei Vorhaben, die dem Erlaubnisverfahren nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz unterliegen, sind weitergehende Formulare entsprechend den Verwaltungsvorschriften zum Bundesimmissionsschutzgesetzes (Sammelministerialblatt Gliederungsnummer 7129) einzureichen. Die Formulare sind beim Staatlichen Amt für Umweltschutz in Herten erhältlich.
Die Wirtschaftsförderung und die Bauordnung stehen Ihnen zu allen Fragen selbstverständlich schon im Vorfeld hilfreich zur Seite. Checklisten:
§ 7 der Bauprüfverordnung schreibt zwingend die Übereinstimmungsbestätigung der Bauvorlagen mit der Fachplanung vor. Bei einer Zurückgabe der nicht vollständigen Bauvorlagen sind erhebliche Zeitverzögerungen vorprogrammiert. Mindestanforderungen über Anzahl, Umfang und Art der Antragsunterlagen sind in den Verwaltungsvorschriften der entsprechenden verfahrensrechtlichen Bestimmungen enthalten. Bei Vorhaben, die der bauaufsichtlichen Genehmigung unterliegen sowie bei behördlich zu erteilenden Bescheiden, bei denen die bauaufsichtliche Genehmigung mit eingeschlossen ist, gelten die Vorgaben gemäß der Verordnung über die bautechnischen Prüfungen (BauPrüfVO NRW).
Bei Vorhaben, die dem Erlaubnisverfahren nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz unterliegen, sind weitergehende Formulare entsprechend den Verwaltungsvorschriften zum Bundesimmissionsschutzgesetzes (Sammelministerialblatt Gliederungsnummer 7129) einzureichen. Die Formulare sind beim Staatlichen Amt für Umweltschutz in Herten erhältlich.
Die Wirtschaftsförderung und die Bauordnung stehen Ihnen zu allen Fragen selbstverständlich schon im Vorfeld hilfreich zur Seite. Checklisten:
Gebühren
Gebühren werden entsprechend der Gebührenordnung des Landes NRW einzelfallbezogen fällig.
Vorlaufzeit
Die Bearbeitungszeit beginnt, sobald die eingereichten Unterlagen vollständig vorliegen. Im Durchschnitt realisiert die Stadt Castrop-Rauxel eine Bearbeitungsdauer von 8 Wochen. Auskunft über Ihr individuelles Verfahren erhalten Sie im Informationsgespräch.
Ansprechpartner
Die Wirtschaftsförderung begleitet Sie bei Genehmigungs- und Erlaubnisverfahren als Lotse und Moderator. Hier können Sie Ihren Bauantrag abgeben. Die Wirtschaftsförderung leitet Ihren Bauantrag an den zuständigen Bereich Stadtplanung und Bauordnung weiter.
Thomas Ratte
Tel.: 02305/106-2314
Fax: 02305/106-2288
Mobil: 0163-7062116
Rathaus, Europaplatz 1, Zimmer 273
E-Mail: thomas.ratte@castrop-rauxel.de
Die Bauordnung prüft direkt nach Antragseingang, ob Ihre Antragsunterlagen vollständig sind bzw. ob andere Verfahrenshindernisse bestehen.
Georg Brock
Tel.: 02305/106-2781
Fax: 02305/106-2724
Rathaus, Europaplatz 1, Zimmer 422
E-Mail: georg.brock@castrop-rauxel.de
Thomas Ratte
Tel.: 02305/106-2314
Fax: 02305/106-2288
Mobil: 0163-7062116
Rathaus, Europaplatz 1, Zimmer 273
E-Mail: thomas.ratte@castrop-rauxel.de
Die Bauordnung prüft direkt nach Antragseingang, ob Ihre Antragsunterlagen vollständig sind bzw. ob andere Verfahrenshindernisse bestehen.
Georg Brock
Tel.: 02305/106-2781
Fax: 02305/106-2724
Rathaus, Europaplatz 1, Zimmer 422
E-Mail: georg.brock@castrop-rauxel.de
So kommen Sie zu uns
Europaplatz 1, 44575 Castrop-Rauxel
Parkmöglichkeiten in der Tiefgarage unter dem Gebäude
Für Rollstuhlfahrer: Ein Mitarbeiter der Verwaltung ist Ihnen gerne behilflich und begleitet Sie ins Rathaus. Geben Sie bitte Ihren Wunsch durch die Rufanlage bekannt.
Parkmöglichkeiten in der Tiefgarage unter dem Gebäude
Für Rollstuhlfahrer: Ein Mitarbeiter der Verwaltung ist Ihnen gerne behilflich und begleitet Sie ins Rathaus. Geben Sie bitte Ihren Wunsch durch die Rufanlage bekannt.
Öffnungszeiten
Bauordnung: Donnerstag 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr
Wirtschaftsförderung: Termine nach Vereinbarung
Wirtschaftsförderung: Termine nach Vereinbarung
Baugenehmigung
Das Baugenehmigungsverfahren dient der Sicherheit der späteren Nutzer, der Nachbarn, Passanten und Besucher. Es gibt dem Bauherrn Rechts- und Investitionssicherheit. Verfahrensziel ist nicht die Einhaltung abstrakter staatlicher Vorschriften um ihrer selbst willen, sondern die Abklärung unterschiedlicher Rechte, Bedürfnisse und Sicherheitsanforderungen zum Wohle eines geregelten Miteinanders. Die Baugenehmigung ist ein schriftlicher Bescheid, dass dem eingereichten Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen (soweit sie zum Prüfumfang gehören).
Die Genehmigungsverfahren
Für die verschiedenen Arten baulicher Anlagen gibt es unterschiedliche Baugenehmigungsverfahren:
- das normale Genehmigungsverfahren,
- das vereinfachte Genehmigungsverfahren und
- Bauvorhaben, die der Genehmigungsfreistellung unterliegen.
Genehmigungsfreistellung
Wohngebäude bis zu einer mittleren Höhe (also im Regelfall bis zu acht Geschossen) sind von der Genehmigungspflicht freigestellt, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
Das Vorhaben widerspricht nicht den planungsrechtlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes, d. h. es wird keine Befreiung nach § 31 Baugesetzbuch (BauGB) erforderlich, die Erschließung ist gesichert und die Gemeinde hat kein Genehmigungsverfahren angeordnet.
Die Genehmigungsfreiheit gilt auch für Gebäude, deren Errichtung oder Änderung bei geänderter Nutzung genehmigungsfrei wäre.
Ebenfalls genehmigungsfrei sind Nebenanlagen, Nebengebäude sowie Garagen und Stellplätze bis 1000 m² Nutzfläche in Verbindung mit der Wohnnutzung. Im Rahmen des Freistellungsverfahrens erfolgt keine baurechtliche Prüfung durch die Bauaufsichtsbehörde. Es müssen aber dennoch ein kompletter Satz Bauvorlagen, vorgelegt werden.
Erklärt die Stadt Castrop-Rauxel nicht innerhalb von vier Wochen, dass ein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll, so kann mit den Bauarbeiten begonnen werden. Die Verantwortung für die Übereinstimmung des Bauvorhabens mit den öffentlich-rechtlichen Bestimmungen trägt der Bauherr, dessen Architekt oder die einzuschaltenden Sachverständigen. Der Bauherr kann wahlweise auch einen Bauantrag stellen, der jedoch höhere Gebühren und ggf. eine längere Bearbeitung als vier Wochen zur Folge hat.
Ebenfalls genehmigungsfrei sind Nebenanlagen, Nebengebäude sowie Garagen und Stellplätze bis 1000 m² Nutzfläche in Verbindung mit der Wohnnutzung. Im Rahmen des Freistellungsverfahrens erfolgt keine baurechtliche Prüfung durch die Bauaufsichtsbehörde. Es müssen aber dennoch ein kompletter Satz Bauvorlagen, vorgelegt werden.
Erklärt die Stadt Castrop-Rauxel nicht innerhalb von vier Wochen, dass ein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll, so kann mit den Bauarbeiten begonnen werden. Die Verantwortung für die Übereinstimmung des Bauvorhabens mit den öffentlich-rechtlichen Bestimmungen trägt der Bauherr, dessen Architekt oder die einzuschaltenden Sachverständigen. Der Bauherr kann wahlweise auch einen Bauantrag stellen, der jedoch höhere Gebühren und ggf. eine längere Bearbeitung als vier Wochen zur Folge hat.
Vereinfachtes Genehmigungsverfahren
Das sogenannte vereinfachte Genehmigungsverfahren gilt für sehr viele Gebäudearten, insbesondere für Wohnbauten und kleinere gemischt genutzte Bauvorhaben. Der Prüfumfang ist reduziert.
Die Einhaltung des Baurechts ist verstärkt vom Architekten und den Sachverständigen sicherzustellen.
Über den Bauantrag ist, wenn er vollständig und beurteilungsfähig ist, innerhalb von 6 Wochen zu entscheiden. Die Frist darf aus wichtigen Gründen überschritten werden. Normales Genehmigungsverfahren: Alle Bauvorhaben, die nicht unter die vorgenannten Verfahren fallen, unterliegen dem sog. normalen Genehmigungsverfahren. Diese Vorhaben (insbesondere „Sonderbauten") unterliegen der gesamtinhaltlichen Prüfung.
Über den Bauantrag ist, wenn er vollständig und beurteilungsfähig ist, innerhalb von 6 Wochen zu entscheiden. Die Frist darf aus wichtigen Gründen überschritten werden. Normales Genehmigungsverfahren: Alle Bauvorhaben, die nicht unter die vorgenannten Verfahren fallen, unterliegen dem sog. normalen Genehmigungsverfahren. Diese Vorhaben (insbesondere „Sonderbauten") unterliegen der gesamtinhaltlichen Prüfung.
Gültigkeitsdauer der Baugenehmigung
Die Baugenehmigung erlischt, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach Zustellung mit der Ausführung begonnen oder die Bauausführung ein Jahr unterbrochen wurde.
Auf schriftlichen Antrag kann die Frist um 1 Jahr verlängert werden.
Ist das Vorhaben von der Genehmigungspflicht freigestellt, gibt es keinen festgelegten Zeitraum zum Bauen. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass sich Rechtsvorschriften (z. B. Bebauungspläne), die zu beachten sind, ändern können. Dafür, dass das Vorhaben wenn, erst später gebaut wird, dann noch den Vorschriften entspricht, ist der Bauherr verantwortlich.
Ist das Vorhaben von der Genehmigungspflicht freigestellt, gibt es keinen festgelegten Zeitraum zum Bauen. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass sich Rechtsvorschriften (z. B. Bebauungspläne), die zu beachten sind, ändern können. Dafür, dass das Vorhaben wenn, erst später gebaut wird, dann noch den Vorschriften entspricht, ist der Bauherr verantwortlich.
Verfahrensänderungen
Abweichend von den bisher geltenden Regelungen in der Bauordnung des Landes NRW wird durch das Inkrafttreten des Bürokratieabbaugesetzes geregelt, dass Nutzungsänderungen baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen ab dem 15.04.2007 nicht mehr genehmigungs- sondern nur noch anzeigepflichtig sind. Der Antragsteller kann allerdings auf die Durchführung eines Genehmigungsverfahrens bestehen.
Gleiches gilt für die Errichtung von Kleingaragen. Jedoch ist ein Genehmigungsverfahren durchzuführen, wenn im Fall der Grenzbebauung oder der grenznahen Bebauung keine Einverständniserklärung des Grenznachbarn vorliegt. Die gesetzliche Regelung ist bis zum 31.12.2010 befristet.
Gleiches gilt für die Errichtung von Kleingaragen. Jedoch ist ein Genehmigungsverfahren durchzuführen, wenn im Fall der Grenzbebauung oder der grenznahen Bebauung keine Einverständniserklärung des Grenznachbarn vorliegt. Die gesetzliche Regelung ist bis zum 31.12.2010 befristet.
Bauordnung
Die Bauordnung des Landes NRW (BauO NRW) dient der Gefahrenabwehr sowie einem geregelten baulichen Miteinander. Leben und Gesundheit dürfen durch bauliche Anlagen nicht gefährdet werden. Um diese Ziele zu erreichen regelt das Bauordnungsrecht die Lage, die Zugänglichkeit und die Freiflächengestaltung des Bauvorhabens auf dem Grundstück sowie insbesondere seine konkrete bauliche Ausführung. Dieses gilt für alle baulichen Anlagen, Einrichtungen und Baugrundstücke unabhängig davon, ob sie einem Genehmigungsverfahren unterliegen oder nicht.
Neben sicherheitstechnischen Anforderungen (z. B. Brandschutz, Standsicherheit, ...), gesundheitshygienischen Anforderungen (z. B. Immissionsschutz, Belichtung, ...) und städtebaulichen Vorgaben enthält die Bauordnung Verfahrensregelungen.
Die Mitarbeiter/innen des Bereiches Bauordnung informieren Sie gern und stehen zu Auskünften zur Verfügung.
Für gewerbliche Vorhaben hat die Stadt Castrop-Rauxel einen sog. "Lotsen", der sich Ihrer Anliegen annimmt und Sie im Verfahrensablauf begleitet. Ihren Ansprechpartner im Bereich Wirtschaftsförderung, Thomas Ratte, erreichen Sie unter den Rufnummern: 02305/106-2314 oder 0163-7062116, E-Mail: thomas.ratte@castrop-rauxel.de.
Zum Aufgabenbereich des Bereiches Bauordnung gehört ebenfalls die Bestellung von Baulasten. Hier beraten Sie Besna Acar, Tel. 02305 / 106-2775 und Christa Bruchhaus, Tel. 02305 / 106-2751.
Neben sicherheitstechnischen Anforderungen (z. B. Brandschutz, Standsicherheit, ...), gesundheitshygienischen Anforderungen (z. B. Immissionsschutz, Belichtung, ...) und städtebaulichen Vorgaben enthält die Bauordnung Verfahrensregelungen.
Die Mitarbeiter/innen des Bereiches Bauordnung informieren Sie gern und stehen zu Auskünften zur Verfügung.
Für gewerbliche Vorhaben hat die Stadt Castrop-Rauxel einen sog. "Lotsen", der sich Ihrer Anliegen annimmt und Sie im Verfahrensablauf begleitet. Ihren Ansprechpartner im Bereich Wirtschaftsförderung, Thomas Ratte, erreichen Sie unter den Rufnummern: 02305/106-2314 oder 0163-7062116, E-Mail: thomas.ratte@castrop-rauxel.de.
Zum Aufgabenbereich des Bereiches Bauordnung gehört ebenfalls die Bestellung von Baulasten. Hier beraten Sie Besna Acar, Tel. 02305 / 106-2775 und Christa Bruchhaus, Tel. 02305 / 106-2751.