Bauberatung
Eine Bauberatung kann Ihnen als Bauherrn dazu dienen, baurechtliche Fragestellungen im Vorfeld der Beantragung einer Baugenehmigung zu klären.
Wenn Sie ein Bauvorhaben in der Stadt Castrop-Rauxel planen, kontaktieren Sie für ein persönliches Beratungsgespräch die Mitarbeiterinnen un Mitarbeiter des Bereichs Stadtplanung und Bauordnung. Sie beantworten Ihnen gerne Fragen zu verschiedenen Themenfeldern und geben Ihnen Auskünfte zu aktuellen Projekten und Bebauungsplänen.
Für die verschiedenen Bezirke stehen Ihnen unterschiedliche Mitarbeiter Verfügung. Bitte sprechen Sie die Mitarbeiter des Bezirks bzw. Stadtteils an, für den Sie einen Bauantrag gestellt haben bzw. in dem Sie ein Bauvorhaben beabsichtigen. Unsere Mitarbeiter können Ihnen dann Auskünfte geben zu aktuellen Planungen in dem Gebiet oder auch über die planungsrechtliche Zulässigkeit des jeweiligen Vorhabens.
Für die planungsrechtliche Beurteilung eines bestimmten Vorhabens kommen grundsätzlich drei unterschiedliche Ausgangssituationen in Betracht. Das Vorhaben liegt
- im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes
- im unbeplanten Innenbereich
- im Außenbereich
1. Im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes
Wird ein Bauantrag im Geltungsbereich eines rechtskräftigen Bebauungsplanes gestellt, wird überprüft, ob das beabsichtigte Bauvorhaben planungsrechtlich zulässig ist, das heißt, ob es den Festsetzungen des Bebauungsplans entspricht und die Erschließung gesichert ist.
Jedem Bauherren ist daher zu empfehlen, sich zu informieren, ob das Baugrundstück innerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplanes liegt, und gegebenenfalls welche Bestimmungen der geltende Bebauungsplan festlegt. So kann die Planung frühzeitig angepasst werden, und Einschränkungen, zum Beispiel zur Geschossigkeit, können berücksichtigt werden.
Informationen zu allen rechtskräftigen Bebauungsplänen können Sie im CasGeoportal abrufen.
Die Bebaubarkeit von Grundstücken wird jedoch nicht nur durch Bebauungspläne geregelt. In den Bereichen des Stadtgebiets, in denen kein Bebauungsplan existiert, gelten die Vorschriften der § 34 BauGB für den unbeplanten Innen- und § 35 BauGB, für den Außenbereich.
2. Im unbeplanten Innenbereich
Ein Bauvorhaben wird nach § 34 des Baugesetzbuches beurteilt, wenn das Baugrundstück nicht in den Geltungsbereich eines Bebauungsplanes fällt, und es in einem „im Zusammenhang bebauten Ortsteil“ liegt, im sogenannten unbeplanten Innenbereich.
Ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil liegt vor, wenn eine Bebauung vorhanden ist, die den Eindruck der Zusammengehörigkeit und Geschlossenheit vermittelt, das heißt, wenn die aufeinander folgende Bebauung nicht durch größere Baulücken unterbrochen wird. Der Zusammenhang der Bebauung endet jeweils am letzten bebauten Grundstück.
Die Bebauung muss darüber hinaus im Siedlungsbereich selbst ein gewisses Gewicht haben, das heißt, es muss eine größere Anzahl von dauerhaft genutzten Gebäuden vorliegen, die zusammen eine Siedlungsstruktur ergeben. Es darf sich nicht nur um eine Ansiedlung einer Häusergruppe (Splittersiedlung oder Streubebauung) handeln.
Im unbeplanten Innenbereich orientiert sich die Genehmigung nach der vorhandenen Umgebungsbebauung. Ein Bauvorhaben ist zulässig, wenn sich das Vorhaben
- mit der Art seiner Nutzung und
- dem Maß der baulichen Nutzung,
- der Bauweise und
- der überbaubaren Grundstücksfläche
an die vorhandenen Umgebung anpasst, sich also in das vorhandene Stadtbild einfügt.
Darüber hinaus muss die Erschließung für das Bauvorhaben vorhanden, zumindest aber gesichert sein. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse dürfen durch die zusätzliche Bebauung nicht gefährdet werden und das Ortsbild nicht beeinträchtigt werden.
Bei der Einbeziehung und Beurteilung des Umgebungsbereiches werden nicht nur die unmittelbar angrenzenden benachbarten Grundstücke betrachtet, sondern ein größerer, sinnvoll abgegrenzter, Bereich.
3. Im Außenbereich
Bauvorhaben, die weder im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes noch im unbeplanten Innenbereich liegen, werden nach dem § 35 BauGB als Bauvorhaben im Außenbereich beurteilt.
Zielsetzung des § 35 BauGB ist eine weitere Zersiedlung der Landschaft zu vermeiden. Aus diesem Grund ist das Bauen im Außenbereich vom Gesetzgeber besonders stark reglementiert und eingeschränkt worden.
Zu unterscheiden sind drei Kategorien von Vorhaben im Außenbereich: privilegierte Vorhaben, begünstigte Vorhaben undsonstige Vorhaben.
Zu privilegierten Vorhaben gehört der Bau von landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder gartenbaulichen Betrieben einschließlich ihrer betrieblichen Wohngebäude. Ebenfalls genehmigt werden können ortsgebundene Anlagen, die aufgrund ihrer besonderen Art nicht an anderen Stellen im Siedlungszusammenhang möglich sind (zum Beispiel Windkraftanlagen, Kernenergieanlagen, Kraftwerke, Kläranlagen, Steinbrüche, Ziegeleien usw.).
Zu den begünstigten Vorhaben im Außenbereich zählen Erweiterungen von Wohngebäuden und gewerblichen Betrieben, Ersatzbauten oder Neuerrichtungen von Wohngebäuden, die durch zum Beispiel einen Brand zerstört worden sind sowie Nutzungsänderungen ehemaliger land- und forstwirtschaftlicher Betriebe.
Alle übrigen Vorhaben sind sogenannte sonstige Vorhaben. Eine Baugenehmigung wird nur in Einzelfällen erteilt. Sonstige Vorhaben können nur dann genehmigt werden, wenn durch sie öffentliche Belange, zum Beispiel er Schutz von Natur und Landschaft, nicht beeinträchtigt werden. Durch die Planungen dürfen darüber hinaus keine für die Allgemeinheit unwirtschaftlichen Aufwendungen für die Erschließung wie den Bau einer zusätzlichen Straße entstehen, und es darf keine neue Ansiedlung von Gebäude im Außenbereich (Splittersiedlung) entstehen oder verfestigt werden.