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Leistung Beistandschaften / Beurkundung
Wenn ein Kind geboren wird, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, wird das Jugendamt (Bereich Betreuung und Unterhaltsansprüche) hierüber vom Geburtsstandesamt informiert. Das Jugendamt bietet der Mutter daraufhin Beratung und Unterstützung, gegebenenfalls im Rahmen einer Beistandschaft, an.
Sie können den Beistand im Jugendamt beauftragen, als zusätzlicher gesetzlicher Bevollmächtigter für Ihr Kind tätig zu sein. Wir nehmen Kontakt mit dem anderen Elternteil auf und regeln die Feststellung der Vaterschaft. Zusätzlich klären wir die Höhe und die Durchsetzbarkeit des Unterhalts, den Ihr Kind beanspruchen kann. Sollte keine Einigung mit dem anderen Elternteil erzielt werden können, führen wir auch die notwendigen Gerichtsverfahren für Ihr Kind. Auch mit der Vollstreckung und Buchhaltung der Unterhaltsansprüche können Sie uns betrauen.
Öffnungszeiten
Telefonisch zu erreichen ist die Abteilung montags bis donnerstags von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr.
Persönliche Vorsprachen sind nach Terminvereinbarung auch außerhalb der oben genannten Zeiten möglich.
Kontakt
Rathaus, Europaplatz 1, Eingang E, Zimmer 190-196
Bereichsleiter: Hr. Kagelmacher, Tel.. 02305/106-2505, Zimmer 180
Beistandschaften und Beurkundungen: Fr. Schilling, Tel. 02305/106-2877
Beistandschaften und Beurkundungen: Hr. Wieske, Tel. 02305/106-2512
Beistandschaften und Beurkundungen: Fr. Babel, Tel. 02305/106-2504
Beistandschaften und Beurkundungen: Fr. Baranowski, Tel. 02305/106-2533
Die Einrichtung einer Beistandschaft erfolgt durch schriftlichen Antrag an das Jugendamt und kann jederzeit durch Sie wieder beendet werden. Bitte bringen Sie für die Einrichtung einer Beistandschaft die Geburtsurkunde des Kindes mit. Sollten Sie von dem anderen Elternteil des Kindes geschieden sein, wird außerdem das rechtskräftige Scheidungsurteil benötigt. Für den Fall, dass Sie die Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen wünschen und aus der Vergangenheit bereits Unterhaltstitel vorliegen (Urkunden, Urteile, Beschlüsse, Vergleiche), nehmen Sie bitte auch diese zu Ihrer Vorsprache im Bereich Betreuung und Unterhaltsansprüche mit.
Sie können einen Antrag auf Einrichtung einer Beistandschaft stellen, wenn Ihnen die alleinige elterliche Sorge zusteht, sich das Kind trotz gemeinsamer elterlicher Sorge in Ihrer Obhut befindet; das Kind also überwiegend bei Ihnen lebt.