Eine Auskunftssperre kann bei Gefahr für Leib und Leben nach §51 I S.1 Bundesmeldegesetz oder auf Veranlassung einer Sicherheitsbehörde nach §51 I S.3 Bundesmeldegesetz eingetragen werden.
Liegen Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass der betroffenen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann, hat die Meldebehörde auf Antrag oder von Amts wegen unentgeltlich eine Auskunftssperre im Melderegister einzutragen.
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