Nach § 21 a Straßenverkehrsordnung (StVO) ist das Anlegen vorgeschriebener Sicherheitsgurte sowie das Tragen eines Schutzhelmes Pflicht.
Gemäß § 46 Abs. 1 Ziffer 5b StVO kann die Straßenverkehrsbehörde in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von den Vorschriften über das Anlegen von Sicherheitsgurten bzw. über die Schutzhelmtragepflicht genehmigen. Eine solche Ausnahmege-nehmigung ist jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich.
Wichtige Informationen
Die Befreiung von der Anlegepflicht für Sicherheitsgurte ist nur zulässig, wenn
- das Anlegen der Gurte aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist oder
- die Körpergröße weniger als 150 cm beträgt.
Von der Schutzhelmtragepflicht können Personen im Ausnahmewege befreit werden, wenn das Tragen eines Schutzhelmes aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist.
Dem Antrag ist ein ärztliches Attest beizufügen. Diese Bescheinigung muss ausdrücklich bestätigen, dass der Antragsteller aufgrund des ärztlichen Befundes von der Gurtanlege- bzw. Helmtragepflicht befreit werden muss.
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