Das Landeshundegesetz (LHundG NRW) regelt allgemeine Pflichten für Halter von Hunden. Nach dem Gesetz sind alle Hunde so zu halten, zu führen und zu beaufsichtigen, dass von ihnen keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht.

Sie haben Fragen zum Landesgesetz oder zur Hundehaltung? Wenden Sie sich gerne an uns.

Wichtige Informationen

  • in Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen und anderen innerörtlichen Bereichen, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr,
  • in der Allgemeinheit zugänglichen, umfriedeten Park-, Garten- und Grünanlagen einschließlich Kinderspielplätzen mit Ausnahme besonders ausgewiesener Hundeauslaufbereiche,
  • bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen,
    in öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten

Gefährliche Hunde sind per Definition Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier und deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden. Darüber hinaus kann die Gefährlichkeit eines Hundes - gleich welcher Rasse - auch noch im Einzelfalle unter im Gesetz genannten Voraussetzungen vom Ordnungsamt festgestellt werden, z.B. wenn ein Hund einen Menschen gebissen hat. Die Voraussetzungen für das Halten dieser Hunde wurden im Grundsatz von der bisherigen Landeshundeverordnung übernommen. Nach wie vor müssen diese Tiere beim Ausführen in der Öffentlichkeit stets angeleint und mit einem Beißschutz versehen sein. Eine Befreiung von diesen Geboten ist auf Antrag unter bestimmten Voraussetzungen wie bisher möglich. Die Haltung dieser Tiere bedarf nach wie vor einer Erlaubnis der zuständigen Ordnungsbehörde (Antrag über Serviceportal NRW). Der Antrag kann auch online ausgefüllt und postalisch an die Stadtverwaltung geschickt werden.

Hunde bestimmter Rassen sind Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler und Tosa Inu. Zu diesen Rassen zählen auch - wie bei gefährlichen Hunden - Kreuzungen und Mischlinge. Weiterhin gelten auch hier Leinen- und Beißschutzgebot. Für die Haltung dieser Tiere wird ebenfalls eine Erlaubnis (Antrag über das Serviceportal) benötigt. Der Antrag kann auch online ausgefüllt und postalisch an die Stadtverwaltung geschickt werden.

Große Hunde - hierunter fallen alle nach der bisherigen Landeshundeverordnung NRW bekannten so genannten "20/40er" Hunde, also Hunde, die ausgewachsen eine Widerristhöhe von mindestens 40cm oder ein Gewicht von mindestens 20kg erreichen. Für diese Hunde wurden im Wesentlichen die Bestimmungen der bisherigen Verordnung übernommen. Die Anzeige über die Haltung eines "großen Hundes" kann schnell und einfach über das Serviceportal NRW vorgenommen werden. Es ist aber auch möglich den Antrag online auszufüllen und postalisch an die Stadtverwaltung zu schicken.

Die An- und Abmeldung eines Hundes erfolgt über das Serviceportal.

Bitte beachten Sie, dass Sie als Hundehalter zur Zahlung der Hundesteuer verpflichtet sind.

Kontakt

Europaplatz 1
44575 Castrop-Rauxel