Hundehalter sind zur Zahlung der Hundesteuer verpflichtet. Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seines Haushaltsangehörigen in seinem Haushalt aufgenommen hat. Alle in einen Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Haltern gemeinsam gehalten. Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner. (§ 1 Abs. 2 der Hundesteuersatzung der Stadt Castrop-Rauxel vom 12.12.2023)
Wichtige Informationen
Die Hundesteuer wird fällig, sobald ein Hund in einem Haushalt aufgenommen wird. Aufgenommen ist ein Hund da, wo er untergebracht ist und betreut und versorgt wird, und zwar unabhängig davon, wer Eigentümer des Hundes ist. Soweit der Hund „in einen Haushalt“ aufgenommen ist, d. h. in eine aus mehreren Personen bestehende „Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft“, sind jedenfalls alle diejenigen Mitglieder des Haushaltes Hundehalter, die durch ihren wirtschaftlichen Beitrag zu dieser „Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft“ auch zu den Kosten des in diesem Haushalt aufgenommenen Hundes beitragen und damit auch – ganz oder zum Teil – den besonderen Aufwand betreiben, auf den die Hundesteuer abhebt. (Auszug aus dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. Januar 1997 – AZ.: 22 A 2455/96)
Hundehalter sind in der Regel Eheleute bzw. bei Lebensgemeinschaften die Mitglieder der Lebensgemeinschaft – unabhängig davon „wem der Hund gehört“. Wenn dem Haushalt volljährige Erwachsene mit eigenem Einkommen angehören, gelten diese gemäß der vorgenannten Rechtsprechung ebenfalls als Hundehalter im Sinne der Hundesteuersatzung.
Wer sich einen Hund angeschafft hat, muss diesen innerhalb von vier Wochen nach der Aufnahme steuerlich anmelden (Grundregel). Besondere Anmeldefristen regelt die städtische Hundesteuersatzung für die Halter, die zum Beispiel einen Hund pflegen, verwahren oder zur Probe halten, mit einem Hund nach Castrop-Rauxel zugezogen sind oder denen Hunde durch Geburt einer von ihnen gehaltenen Hündin zugewachsen sind.
Das Ende einer Hundehaltung ist ebenfalls innerhalb von vier Wochen dem Bereich Finanzen mitzuteilen, wenn zum Beispiel das Tier verkauft wurde, nachdem der Hund verstorben ist oder vermisst wird, ebenso wie im Falle eines Wegzugs aus Castrop-Rauxel. In diesen Fällen ist der Stadt die Hundesteuermarke zurückzugeben und im Falle der Abgabe des Hundes sind Name und Anschrift des neuen Halters anzugeben. Um evtl. finanzielle Nachteile zu vermeiden, empfiehlt es sich, die Abmeldefrist einzuhalten.
Für Hunde, die der Halter/die Helterin erstmalig aus dem Tierheim Deininghauser Weg (Tierschutz Castrop-Rauxel e.V.) übernimmt, wird auf Antrag eine Steuerbefreiung gewährt. Die Steuerbefreiung wird befristet für 24 Monate erteilt und beginnt mit dem 1. des Monats, in dem der Hund aus der Einrichtung übernommen worden ist.
Immer zur Jahresmitte werden die Hundesteuern fällig. Deshalb erinnert der Bereich Finanzen der Stadtverwaltung alle Castrop-Rauxeler Hundehalter daran, die Hundesteuern für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember spätestens bis zum 1. Juli des laufenden Jahres zu zahlen.
Es werden keine besonderen Zahlungsaufforderungen verschickt. Die Verpflichtung zur Zahlung ergibt sich aus dem letzten Hundesteuerbescheid. Es besteht die Möglichkeit, die fälligen Steuern durch Abbuchung vom Konto durch die Stadtkasse einziehen zu lassen. Damit ist sichergestellt, dass der Fälligkeitstermin nicht vergessen wird. Die Einzugsermächtigungen sollten daher wegen der Vorlaufzeit im Rahmen der SEPA-Überweisungen kurzfristig an die Stadtkasse der Stadt Castrop-Rauxel gesandt werden. Bereits erteilte Einzugsermächtigungen behalten weiterhin ihre Gültigkeit.
Über das Serviceportal NRW können Sie schnell und einfach einen Ersatz beantragen.
Die Hundesteuer kann entweder über ein SEPA-Lastschriftmandat durch die Kasse eingezogen oder an die Stadtkasse überwiesen werden. Bei einer Überweisung empfiehlt es sich, das Kassenzeichen und den Namen der/des Pflichtigen anzugeben. Zahlungen sind auf folgendes Konto vorzunehmen:
Sparkasse Vest Recklinghausen
IBAN DE61 4265 0150 0000 0006 04
SWIFT / BIC WELADED1REK
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass keine besonderen Zahlungsaufforderungen verschickt werden.
Eine generelle Befreiung von der Hundesteuer für Rentner ist in Castrop-Rauxel nicht vorgesehen.
Die Steuer beträgt jährlich für den ersten Hund 96 EUR für zwei Hunde 108 EUR pro Hund und 120 EUR pro Hund, wenn drei oder mehr Hunde gehalten werden. Die Steuer wird immer zum 1. Juli eines Jahres für das Kalenderjahr fällig. Unter bestimmten Voraussetzungen kann auf Antrag eine Steuerbefreiung erteilt oder eine Steuerermäßigung gewährt werden.
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Tel. 02305 / 106-2277
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