Osterfeuer haben eine lange Tradition. Sie werden schon seit Jahrhunderten entzündet, um den Winter zu vertreiben. Als Traditionsfeuer darf das Osterfeuer nur von örtlichen Glaubensgemeinschaften, größeren Organisationen und Vereinen im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung durchgeführt werden.
Osterfeuer dürfen nur in der Zeit von Gründonnerstag bis Ostermontag abgebrannt werden. Verboten sind Feuer, die nicht der Brauchtumspflege dienen, sondern lediglich der Entsorgung von Pflanzen und Abfällen. Wer Abfälle (auch Grünabfälle) im Freien verbrennt, muss mit einem Bußgeld rechnen.
Das Verbrennen von ausschließlich raucharmem, trockenem und naturbelassenem Holz wie Strauch- und Astschnitt im Freien zum Zwecke der Pflege des Brauchtums ist nur zulässig, soweit die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit hierdurch nicht gefährdet oder erheblich belästigt wird. Dies kann durch Rauchentwicklung, Funkenflug, Gerüche und das Verbrennen ungeeigneter Stoffe geschehen.
Sie können Gartenabfälle kostenlos bei den jährlich im Frühjahr und Herbst stattfindenden Grünabfallsammelaktionen des EUV Stadtbetriebs abgeben.
Der kostenlose Antrag für ein Osterfeuer ist spätestens vier Wochen vor dem Abbrenndatum beim Bereich Ordnung zu stellen. Den Antrag finden Sie über das Serviceportal.
Rathaus
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Tel. 02305 / 106-2343
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