Um ein Reisegewerbe zu betreiben, benötigt man die sog. Reisegewerbekarte. Zum Reisegewerbe gehören z. B. Handelsvertreter (Tür-zu-Tür-Geschäft), Schausteller und Straßenhändler.
Wichtige Informationen
Ein Reisegewerbe liegt dann vor, wenn jemand eine gewerbliche Tätigkeit ausübt, aber keine gewerbliche Niederlassung hat oder ohne vorherige Bestellung tätig ist (§ 55 Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO)), also z.B. bei den folgenden Dienstleistungen:
- Ankauf und Vertrieb von Waren oder anderen gewerblichen Leistungen
- Anbieten von Leistungen
- Aufsuchung von Bestellungen auf Leistung (Tür-zu-Tür-Geschäft)
- Ausübung von unterhaltenden Tätigkeiten als selbstständige*r Schausteller*in oder nach Schaustellerart
Bei nachfolgenden Beispielen wird keine Reisegewerbekarte (§ 55 a GewO) benötigt:
- Teilnahme an Messen, Festen oder öffentlichen Festen, wenn hierfür eine Erlaubnis der zuständigen Behörde vorliegt (§ 55a Abs. 1 Nr. 1 GewO)
- Vertrieb von selbstgewonnenen Erzeugnissen z. B. Gemüse- und Obstanbau (§ 55 Abs. 1 Nr. 2)
- Gewerbliche Tätigkeit in einer Gemeinde mit weniger als 10.000 Einwohner*innen, in der Sie auch Ihren Wohnsitz haben (§ 55 Abs. 1 Nr. 3)
- Weitere Ausnahmen von der Reisegewerbekartenpflicht finden Sie in § 55 a und § 55 b der Gewerbeordnung
Um eine Reisegewerbekarte zu beantragen, müssen Sie ihre Zuverlässigkeit nachweisen (§ 57 Abs. 1 GewO) und zwar durch die Vorlage nachfolgender Unterlagen:
- Antragsformular (da die einzureichenden Unterlagen sehr umfangreich sind, empfiehlt sich eine persönliche Antragsstellung nach vorheriger Terminvereinbarung)
- Ausweisdokument (Personalausweis oder Reisepass + Aufenthaltstitel)
- Führungszeugnis Belegart O: zu beantragen beim Bürgerbüro oder online beim Bundesamt für Justiz
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister Belegart 9: zu beantragen beim Bürgerbüro oder online beim Bundesamt für Justiz
- Bescheinigung in Steuersachen/Unbedenklichkeitsbescheinigung (für alle vertretungsberechtigten Personen): zu beantragen bei der städtischen Steuerstelle, beim zuständigen Finanzamt oder online über ELSTER
- ggf. Bescheinigung des Gesundheitsamtes nach dem Infektionsschutzgesetz (nur beim Verkauf unverpackter Lebensmittel)
- Auszug aus dem Handels- oder Vereinsregister (bei juristischen Personen) (erhältlich beim Amtsgericht Dortmund)
- Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis (erhältlich beim Amtsgericht Castrop-Rauxel)
Die Reisegewerbekarte muss von Ihnen persönlich in der Gewerbestelle des Bereiches Ordnung nach Terminvereinbarung abgeholt werden und ist nur mit Ihrer Unterschrift gültig. Die Reisegewerbekarte muss von Ihnen persönlich in der Gewerbestelle des Bereiches Ordnung nach Terminvereinbarung abgeholt werden und ist nur mit Ihrer Unterschrift gültig.
Die Reisegewerbekarte ist im gesamten Bundesgebiet gültig und ist während der Gewerbeausübung mitzuführen und auf Verlangen vorzuzeigen.
Falls Sie Ihr Reisegewerbe auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen ausüben wollen, ist zusätzlich eine Sondernutzungserlaubnis des Bereiches Ordnung erforderlich.
Falls Sie eine Verkaufsveranstaltung im Reisegewerbe planen, könnte es sich um ein Wanderlager handeln.
Die Gebühren für die Ausstellung einer Reisegewerbekarte betragen 250 EUR.
Europaplatz 1
44575 Castrop-Rauxel