Diese besondere Lebenssituation können Sie entschärfen, wenn Sie für Ihr Kind Unterhaltsleistungen nach UVG beantragen. Ist der andere Elternteil ganz oder teilweise leistungsfähig, aber nicht leistungswillig, wird er vom Staat in Höhe des gezahlten Unterhaltsvorschusses in Anspruch genommen.
Hier finden Sie alle wichtigen Informationen, unter anderem auch den Antrag auf Unterhaltsvorschuss.
Häufig gestellte Fragen
Nach dem Unterhaltsvorschussgesetz erhält ein Kind eine Unterhaltsleistung, wenn es
- in Deutschland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat und
- hier bei einem alleinerziehenden Elternteil lebt, der ledig, verwitwet, geschieden oder von seinem Ehegatten dauernd getrennt lebt und
- nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt vom anderen Elternteil erhält und
- das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
darüber hinaus
- haben Kinder von 12 bis 17 Jahren einen Anspruch, wenn das Kind nicht auf SGB II-Leistungen angewiesen ist.
- oder der alleinerziehende Elternteil im SGB II-Bezug mindestens 600 EUR brutto verdient.
Die bisherige Höchstbezugsdauer von 72 Monaten entfällt.
Für ausländische Kinder werden Unterhaltsvorschussleistungen unter Beachtung der o.g. Voraussetzungen gezahlt, wenn
- sie selbst oder
- ihr alleinerziehender Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung besitzt
Keine Unterhaltsvorschussleistungen erhält derjenige Elternteil, der verheiratet ist und nicht dauernd getrennt lebt oder der unverheiratet mit dem anderen Elternteil zusammenlebt.
Der Unterhaltsvorschuss wird monatlich in Höhe des sich nach § 1612a des Bürgerlichen Gesetzbuches ergebenden monatlichen Mindestunterhalts gezahlt. Nach Abzug des Erstkindergeldes ergeben sich seit dem 01.01.2025 folgende Unterhaltsvorschussbeträge:
- für Kinder von 0 bis einschließlich 5 Jahren: monatlich 227 EUR
- für Kinder von 6 bis einschließlich 11 Jahren: monatlich 299 EUR
- für Kinder von 12 bis einschließlich 17 Jahren: monatlich 394 EUR
Auf den Unterhaltsvorschuss werden Unterhaltszahlungen und unterhaltsrelevante Zahlungen sowie Waisenbezüge und Einkommen des Kindes (ab 15. Lebensjahr) angerechnet.
Die Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz müssen schriftlich beantragt werden. Wir erstellen gemeinsam mit Ihnen den Antrag und sind Ihnen auch bei weiteren Fragen gern behilflich. Um den Antrag schnellstmöglich bearbeiten zu können, bitten wir Sie, folgende Unterlagen mitzubringen:
- Personalausweis
- Kopie der Bank-Kontokarte
- Ausweis bzw. Aufenthaltsgenehmigung
- Geburtsurkunde des Kindes
- Unterhaltsurteil, Scheidungsurteil
- Brief vom Rechtsanwalt über das Getrenntleben
- Vaterschaftsanerkenntnis oder Feststellung
- Einkunftsnachweise (zum Beispiel Kindergeld, Halbwaisenrente, Unterhaltszahlungen)
Alternativ können Sie den Antrag auch online stellen.
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