Wanderlager sind Verkaufsveranstaltungen gemäß § 56a Gewerbeordnung (GewO), bei denen Gewerbetreibende außerhalb ihrer regulären gewerblichen Betriebsstätte (oder ohne überhaupt eine solche zu haben) aus einer vorübergehend festen Vertriebsstätte heraus Waren oder Dienstleistungen zum Verkauf anbieten oder Bestellungen annehmen. Kaffeefahrten z. B. gelten als Wanderlager.

Wichtige Informationen

Der vorübergehende Verkauf z. B. in Verkaufs- und Ausstellungsräumen anderer Unternehmen, Zelten, zeitweise leerstehenden Ladenlokalen, Hotels und Gaststätten, Stadthallen und sonstige Hallen (insbesondere auch anlässlich von sog.  Kaffeefahrten), aber auch der Verkauf vom Lkw, vom Schiff oder von anderen Fahrzeugen stellen Wanderlager dar. 

Die Anzeigepflicht besteht aktuell nur dann, wenn das Wanderlager öffentlich angekündigt wird z. B. durch Werbung an eine unbestimmte Anzahl von Personen durch Zeitungsanzeigen, Plakate, Rundschreiben, Handzettel, persönliche Einladung etc. und die An- und Abreise der Teilnehmer*innen durch den/die Veranstalter*in oder im Auftrag des/der Veranstalter*in organisiert wird (§ 56a Abs. 2 Nr. 1 und 2 GewO).

Die Durchführung eines Wanderlagers ist spätestens vier Wochen vor Beginn unter Vorlage der Reisegewerbekarte bei der Gewerbestelle des Bereiches Ordnung anzuzeigen.

Wenn Sie Inhaber*in einer Reisegewerbekarte sind und ein Wanderlager ausrichten möchten, können Sie eine Wanderlagerveranstaltung entweder persönlich nach Terminvereinbarung Tel. 02305/106-2351 oder -2354 oder über das Serviceportal beantragen.